Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Rechtssatz

Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG kommt es bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums nur auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die subjektive (Fehl-)Einschätzung der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters an vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2013, 2011/09/0199, und vom 23. Oktober 2006, 2006/12/0064).