Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0094

Rechtssatz

Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147, und vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0083).