1
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass es sich bei der Weganlage Gp X, KG I. um eine Gemeindestraße im Sinn des § 78 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz handle.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass es sich bei der Weganlage Gp römisch zehn, KG römisch eins. um eine Gemeindestraße im Sinn des Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz handle.
2
Mit Schreiben vom 9. März 2015 ersuchte die mitbeteiligte Gemeinde beim Bürgermeister der Gemeinde I. (im Folgenden: Straßenbaubehörde) unter Anschluss der Projektunterlagen um Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Wegverlegung Gp X [...] “. In der Projektbeschreibung wurde ausgeführt, dass die Wegverlegung notwendig sei, weil der derzeitige Naturbestand des Weges unter der Stadlhocheinfahrt sowie unmittelbar angrenzend an die Hofstelle des Revisionswerbers verlaufe und vom Katasterbestand der Gp X abweiche sowie technisch unzureichend sei. Der genannte Wegabschnitt sei schmal, die Durchfahrtshöhe unter der Stadlhocheinfahrt betrage lediglich 3 m, sei also mit Lkws nicht befahrbar. Zudem sei es infolge starker Unebenheiten des Weges besonders im Winter nahezu unmöglich, den Schnee vollständig aus der Fahrbahn zu räumen. Die dargelegte Abweichung vom Mappenstand der Gp X sowie die unzureichende technische Ausgestaltung des genannten Weges führten im unmittelbaren Hofstellenbereich zwangsläufig zu Konfliktsituationen zwischen den Wegbenützern, welche zweckmäßigerweise wohl nur durch die Bereinigung des Katasters in Verbindung mit der gegenständlichen Wegverlegung, welche eine räumliche Entflechtung bewirke, vermieden werden könnten. Gleichzeitig werde dadurch im Projektsbereich auch der Ausbau der Zufahrt zum Privathaus des W. erreicht und die gegebene Engstelle unterhalb der Stadlhocheinfahrt werde entbehrlich.Mit Schreiben vom 9. März 2015 ersuchte die mitbeteiligte Gemeinde beim Bürgermeister der Gemeinde römisch eins. (im Folgenden: Straßenbaubehörde) unter Anschluss der Projektunterlagen um Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Wegverlegung Gp römisch zehn [...] “. In der Projektbeschreibung wurde ausgeführt, dass die Wegverlegung notwendig sei, weil der derzeitige Naturbestand des Weges unter der Stadlhocheinfahrt sowie unmittelbar angrenzend an die Hofstelle des Revisionswerbers verlaufe und vom Katasterbestand der Gp römisch zehn abweiche sowie technisch unzureichend sei. Der genannte Wegabschnitt sei schmal, die Durchfahrtshöhe unter der Stadlhocheinfahrt betrage lediglich 3 m, sei also mit Lkws nicht befahrbar. Zudem sei es infolge starker Unebenheiten des Weges besonders im Winter nahezu unmöglich, den Schnee vollständig aus der Fahrbahn zu räumen. Die dargelegte Abweichung vom Mappenstand der Gp römisch zehn sowie die unzureichende technische Ausgestaltung des genannten Weges führten im unmittelbaren Hofstellenbereich zwangsläufig zu Konfliktsituationen zwischen den Wegbenützern, welche zweckmäßigerweise wohl nur durch die Bereinigung des Katasters in Verbindung mit der gegenständlichen Wegverlegung, welche eine räumliche Entflechtung bewirke, vermieden werden könnten. Gleichzeitig werde dadurch im Projektsbereich auch der Ausbau der Zufahrt zum Privathaus des W. erreicht und die gegebene Engstelle unterhalb der Stadlhocheinfahrt werde entbehrlich.
3
Von diesem Vorhaben sind mehrere Grundstücke betroffen, die im Eigentum des Revisionswerbers stehen.
4
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 erstattete der straßenbautechnische Amtssachverständige Ing. S. seine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass das vorliegende Projekt den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz entspreche und für dieses die Bewilligung nach § 44 Tiroler Straßengesetz bei Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen erteilt werden könne.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 erstattete der straßenbautechnische Amtssachverständige Ing. S. seine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass das vorliegende Projekt den allgemeinen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspreche und für dieses die Bewilligung nach Paragraph 44, Tiroler Straßengesetz bei Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen erteilt werden könne.
5
In dieser Verhandlung sprach sich der Revisionswerber gegen das Straßenbauprojekt aus und brachte vor, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, weil damit nur ein Nachbargrundstück erschlossen werde. Die Eigentümer dieses Nachbargrundstückes hätten unbestritten bereits eine Zufahrt in Form einer Dienstbarkeit über die im Privateigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Gemeinde bisher nicht die laut Grundstücksverzeichnis bzw. Grundstückslageplan bzw. amtlicher Katastralmappe festgelegten Grenzen des Grundstückes Y, KG I., zum Weg X, KG I., anerkannt und aus diesem Grund auch das Bauansuchen des Revisionswerbers bisher nicht weiter bearbeitet. Es werde die Einholung einer verbücherungsfähigen Vermessungsurkunde samt Ausweisung jener Teilflächen, die zu- und abgeschrieben würden, beantragt.In dieser Verhandlung sprach sich der Revisionswerber gegen das Straßenbauprojekt aus und brachte vor, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, weil damit nur ein Nachbargrundstück erschlossen werde. Die Eigentümer dieses Nachbargrundstückes hätten unbestritten bereits eine Zufahrt in Form einer Dienstbarkeit über die im Privateigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Gemeinde bisher nicht die laut Grundstücksverzeichnis bzw. Grundstückslageplan bzw. amtlicher Katastralmappe festgelegten Grenzen des Grundstückes Y, KG römisch eins., zum Weg römisch zehn, KG römisch eins., anerkannt und aus diesem Grund auch das Bauansuchen des Revisionswerbers bisher nicht weiter bearbeitet. Es werde die Einholung einer verbücherungsfähigen Vermessungsurkunde samt Ausweisung jener Teilflächen, die zu- und abgeschrieben würden, beantragt.
6
Dazu führte der straßenbautechnische Amtssachverständige Ing. S. in seiner in der Verhandlung erstatteten ergänzenden Stellungnahme aus, dass durch die Stadlbrücke eine Zufahrt von Fahrzeugen bis max. 2,40 m möglich sei, weshalb nur Pkws und Fahrzeuge mit sehr geringem Aufbau zufahren könnten.
7
In ihrer in der Verhandlung erstatteten Stellungnahme führte die mitbeteiligte Gemeinde dazu aus, dass die derzeit in der Natur verlaufende Zufahrt „unter der Stadlbrückendurchfahrt“ im gestatteten Durchfahrtsbereich eine Höhe von 2,60 m aufweise, wodurch eine Zufahrt mittels Einsatzfahrzeugen und sonstigen größeren Fahrzeugen nicht möglich sei.
8
Mit Bescheid der Straßenbaubehörde vom 1. September 2015 wurde der mitbeteiligten Gemeinde nach Maßgabe des mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, die Straßenbaubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erteilt und unter einem den Einwendungen des Revisionswerbers keine Folge gegeben.
9
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber - soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich - vor, durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 sei klargestellt, dass das Grundstück X eine Gemeindestraße sei. Die Trassierung der Gemeindestraße sei daher durch die Grenzen des Grundstückes X vorgegeben, die nunmehr geplante Trassierung sei unnötig und ein entsprechendes öffentliches Interesse nicht gegeben. Die Straßenbaubehörde wäre verhalten gewesen, die für die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der Bewilligungswerberin gewählten Trasse entsprechenden Gründe darzulegen und sich mit den Einwendungen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen. Die Begründung der Straßenbaubehörde erschöpfe sich aber im Wesentlichen im kursorischen Hinweis auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen, obwohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz eine Rechtsfrage darstelle, die von der Verwaltungsbehörde selbst zu beantworten und zu begründen sei. Welches öffentliche Interesse an einer Befahrbarkeit mit Fahrzeugen mit einer Höhe von über 2,40 m zu einem einzelnen privaten Wohnhaus bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die ordnungsgemäße Erschließung einer Liegenschaft Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens und es könne nicht das Tiroler Straßengesetz als Instrument dafür gebraucht werden, im Nachhinein zu Lasten Dritter fehlende Aufschließungserfordernisse zu Gunsten einzelner Privatpersonen zu sanieren. Auch sei nicht ersichtlich worin die von der Straßenbaubehörde angeführte„Katasterbereinigung“ bestehen solle, zumal die Gemeindestraße bereits durch das Grundstück X vorgegeben sei. Bei Beibehaltung dieser Trasse wäre eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Revisionswerbers nicht notwendig und es könnte die aus dem Grundstück X bestehende Gemeindestraße auch mit Fahrzeugen mit einer Höhe von über 2,40 m befahren werden. Schließlich stehe das Bauvorhaben auch nicht mit den Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang, da die geplante Trasse im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber - soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich - vor, durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 sei klargestellt, dass das Grundstück römisch zehn eine Gemeindestraße sei. Die Trassierung der Gemeindestraße sei daher durch die Grenzen des Grundstückes römisch zehn vorgegeben, die nunmehr geplante Trassierung sei unnötig und ein entsprechendes öffentliches Interesse nicht gegeben. Die Straßenbaubehörde wäre verhalten gewesen, die für die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der Bewilligungswerberin gewählten Trasse entsprechenden Gründe darzulegen und sich mit den Einwendungen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen. Die Begründung der Straßenbaubehörde erschöpfe sich aber im Wesentlichen im kursorischen Hinweis auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen, obwohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz eine Rechtsfrage darstelle, die von der Verwaltungsbehörde selbst zu beantworten und zu begründen sei. Welches öffentliche Interesse an einer Befahrbarkeit mit Fahrzeugen mit einer Höhe von über 2,40 m zu einem einzelnen privaten Wohnhaus bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die ordnungsgemäße Erschließung einer Liegenschaft Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens und es könne nicht das Tiroler Straßengesetz als Instrument dafür gebraucht werden, im Nachhinein zu Lasten Dritter fehlende Aufschließungserfordernisse zu Gunsten einzelner Privatpersonen zu sanieren. Auch sei nicht ersichtlich worin die von der Straßenbaubehörde angeführte„Katasterbereinigung“ bestehen solle, zumal die Gemeindestraße bereits durch das Grundstück römisch zehn vorgegeben sei. Bei Beibehaltung dieser Trasse wäre eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Revisionswerbers nicht notwendig und es könnte die aus dem Grundstück römisch zehn bestehende Gemeindestraße auch mit Fahrzeugen mit einer Höhe von über 2,40 m befahren werden. Schließlich stehe das Bauvorhaben auch nicht mit den Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang, da die geplante Trasse im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei.
10
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 3. März 2016 brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass die Gemeinde nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet sei, allfällige Wegführungen auf der bewilligten Wegstraße auszuführen. Eine darüber hinausgehende bzw. eine davon abweichende Beanspruchung von Fremdgrund bedürfe stets einer besonderen Begründung, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Ein öffentliches Interesse an der Schaffung eines begünstigten Zuganges zu einer individuellen Liegenschaft auf Kosten und zu Lasten des Revisionswerbers sei nicht ansatzweise zu erkennen.
11
Der straßenbautechnische Amtssachverständige Ing. S. hielt zunächst fest, es sei festgestellt worden, dass der jetzt bestehende Weg erheblich von der Lage gemäß Kataster abweiche. Dazu komme, dass dieser Weg auf Grund der geringen Breite und der Durchfahrtshöhe von nur 2,40 m nicht den Anforderungen an eine Gemeindestraße entspreche. Es sei mit dem Revisionswerber vereinbart worden, dass die neue Gemeindestraße nördlich der bestehenden Parzelle neu hergestellt werde. Damit werde verhindert, dass die Zufahrt zur Tenne bzw. die Holzhütte, die auf der Parzelle X errichtet worden sei, abgerissen werden müssten. In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige sodann aus, dass sich die Wahl der Lage der neuen Straße aus dem Bestandsobjekt der Holzhütte neben der Tennenzufahrt und der möglichst großen Nutzung der bestehenden Parzelle X ergebe. Eine totale Ausnutzung der Parzelle X hätte zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und Tennenbrücke abgerissen werden müssten und die Zufahrt zur Tenne in der derzeitigen Art und Weise nicht mehr möglich sei. Um sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge „gemäß KFG“ diese Straße gefahrlos benützen können, sei der Regelquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m gewählt worden. Dies entspreche dem Regelquerschnitt gemäß RVS 03.03.81, Punkt 5.4 „Ländliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, einstreifig“. Dies stelle die unterste Kategorie einer Gemeindestraße dar. Der Ausbau der Straße auf dem Bestand sei auf Grund der Tennenzufahrt und damit der nicht gegebenen lichten Höhe von mindestens 4 m nicht möglich.Der straßenbautechnische Amtssachverständige Ing. S. hielt zunächst fest, es sei festgestellt worden, dass der jetzt bestehende Weg erheblich von der Lage gemäß Kataster abweiche. Dazu komme, dass dieser Weg auf Grund der geringen Breite und der Durchfahrtshöhe von nur 2,40 m nicht den Anforderungen an eine Gemeindestraße entspreche. Es sei mit dem Revisionswerber vereinbart worden, dass die neue Gemeindestraße nördlich der bestehenden Parzelle neu hergestellt werde. Damit werde verhindert, dass die Zufahrt zur Tenne bzw. die Holzhütte, die auf der Parzelle römisch zehn errichtet worden sei, abgerissen werden müssten. In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige sodann aus, dass sich die Wahl der Lage der neuen Straße aus dem Bestandsobjekt der Holzhütte neben der Tennenzufahrt und der möglichst großen Nutzung der bestehenden Parzelle römisch zehn ergebe. Eine totale Ausnutzung der Parzelle römisch zehn hätte zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und Tennenbrücke abgerissen werden müssten und die Zufahrt zur Tenne in der derzeitigen Art und Weise nicht mehr möglich sei. Um sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge „gemäß KFG“ diese Straße gefahrlos benützen können, sei der Regelquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m gewählt worden. Dies entspreche dem Regelquerschnitt gemäß RVS 03.03.81, Punkt 5.4 „Ländliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, einstreifig“. Dies stelle die unterste Kategorie einer Gemeindestraße dar. Der Ausbau der Straße auf dem Bestand sei auf Grund der Tennenzufahrt und damit der nicht gegebenen lichten Höhe von mindestens 4 m nicht möglich.
12
Dazu brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass im Hinblick auf die Wahl der nunmehrigen Straßenvariante die zwingend vorgesehene Kostenabschätzung fehle. Der Amtssachverständige habe zwar darauf hingewiesen, dass bei Errichtung des Weges auf der vorhandenen Parzelle X eine Reihe von baulichen Maßnahmen erforderlich sein würden, um die Straße gemäß der genannten Richtlinie errichten zu können. Um beurteilen zu können, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke des Revisionswerbers tatsächlich zulässig sei, seien diese Kosten in ein Verhältnis zu den Kosten bzw. der Belastung, die dem Revisionswerber aus dem Alternativprojekt entstünde, zu setzen.Dazu brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass im Hinblick auf die Wahl der nunmehrigen Straßenvariante die zwingend vorgesehene Kostenabschätzung fehle. Der Amtssachverständige habe zwar darauf hingewiesen, dass bei Errichtung des Weges auf der vorhandenen Parzelle römisch zehn eine Reihe von baulichen Maßnahmen erforderlich sein würden, um die Straße gemäß der genannten Richtlinie errichten zu können. Um beurteilen zu können, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke des Revisionswerbers tatsächlich zulässig sei, seien diese Kosten in ein Verhältnis zu den Kosten bzw. der Belastung, die dem Revisionswerber aus dem Alternativprojekt entstünde, zu setzen.
13
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurden zwei mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Auflagen ersatzlos behoben und im Übrigen die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer sich auf das Gesetzeszitat beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurden zwei mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Auflagen ersatzlos behoben und im Übrigen die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer sich auf das Gesetzeszitat beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
14
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach zusammengefasster Darstellung des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahmen des Revisionswerbers sowie der mitbeteiligten Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der wörtlichen Wiedergabe der in dieser Verhandlung erstatten gutachterlichen Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. S. aus, dass es seine Entscheidung auf die nachvollziehbaren, logischen und widerspruchsfreien Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen stütze. Der Revisionswerber sei diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
15
In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage Gp. X, KG I., um eine Gemeindestraße handle. Dies sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 rechtskräftig festgestellt worden. Da eine rechtsgültige Widmung der Gp. X als Gemeindestraße vorliege, sei im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz vorgelegen seien. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe beim eingereichten Projekt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz zu beurteilen gehabt. Dieser habe zu erheben gehabt, welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet sei, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufweisen müsse. Dabei habe sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Straße diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde und diesen durch das eingereichte Projekt entsprochen werde. Ein Bedarf für dieses Vorhaben im Sinn des § 62 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, liege damit vor. Gemäß § 44 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz sei in so einem Fall die Straßenbaubewilligung zu erteilen. Da diesen Erfordernissen innerhalb der bestehenden Katastergrenze der Gp X nicht entsprochen werden könne, liege es in der Natur der Sache, dass die im Projekt dargestellten Fremdgrundbeanspruchungen unvermeidlich seien. Es sei somit nicht zutreffend, dass die Trassierung der Gemeindestraße durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben wäre. Abgesehen davon habe der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die dem Projekt zu Grunde liegende RVS 03.03.81 Punkt 5.4 die unterste Kategorie einer Gemeindestraße darstelle. Beim Vorbringen, dass eine Kostenschätzung für ein Alternativprojekt auf der bestehenden Gp. X einzuholen wäre, handle es sich um keine subjektiv öffentliche Einwendung des Revisionswerbers, da die Kosten für die Umsetzung des Projektes nicht von ihm, sondern von der Antragstellerin zu tragen seien. Abgesehen davon sehe das Tiroler Straßengesetz im Zusammenhang mit der Erteilung einer Straßenbaubewilligung nirgends eine Kostenschätzung für Alternativprojekte vor.In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage Gp. römisch zehn, KG römisch eins., um eine Gemeindestraße handle. Dies sei mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 rechtskräftig festgestellt worden. Da eine rechtsgültige Widmung der Gp. römisch zehn als Gemeindestraße vorliege, sei im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz vorgelegen seien. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe beim eingereichten Projekt das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz zu beurteilen gehabt. Dieser habe zu erheben gehabt, welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet sei, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufweisen müsse. Dabei habe sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Straße diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde und diesen durch das eingereichte Projekt entsprochen werde. Ein Bedarf für dieses Vorhaben im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, liege damit vor. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz sei in so einem Fall die Straßenbaubewilligung zu erteilen. Da diesen Erfordernissen innerhalb der bestehenden Katastergrenze der Gp römisch zehn nicht entsprochen werden könne, liege es in der Natur der Sache, dass die im Projekt dargestellten Fremdgrundbeanspruchungen unvermeidlich seien. Es sei somit nicht zutreffend, dass die Trassierung der Gemeindestraße durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben wäre. Abgesehen davon habe der straßenbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die dem Projekt zu Grunde liegende RVS 03.03.81 Punkt 5.4 die unterste Kategorie einer Gemeindestraße darstelle. Beim Vorbringen, dass eine Kostenschätzung für ein Alternativprojekt auf der bestehenden Gp. römisch zehn einzuholen wäre, handle es sich um keine subjektiv öffentliche Einwendung des Revisionswerbers, da die Kosten für die Umsetzung des Projektes nicht von ihm, sondern von der Antragstellerin zu tragen seien. Abgesehen davon sehe das Tiroler Straßengesetz im Zusammenhang mit der Erteilung einer Straßenbaubewilligung nirgends eine Kostenschätzung für Alternativprojekte vor.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher dessen kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
17
Die Straßenbaubehörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
18
Die vorliegende Revision erweist sich angesichts der geltend gemachten Begründungsmängel als zulässig.
19
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 187/2014, lauten:Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, lauten:
„7. Abschnitt
Bau und Erhaltung von Straßen
§ 37Paragraph 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)
sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)
sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)
Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)
sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
... “
„§ 40
Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
... “
„§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
„§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach Paragraph 41, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
...
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt. ...(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Absatz 3, ergibt. ...
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
... “
„§ 62
Notwendigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a)
für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b)
der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c)
der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d)
durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
... “
„§ 78
Bestehende Gemeindestraßen
...
(2) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.“(2) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.“
„§ 81
Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe
(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach Paragraph 20, Absatz 5, in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. Paragraph 34, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
... “
20
Der Revisionswerber bringt zunächst vor, es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 eine Widmung des Grundstückes X zur Gemeindestraße erblickt werden könne. Das Grundstück X samt Erweiterungen und die neu zu errichtende Trasse seien nicht im Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan als Gemeindestraße gewidmet oder als andere Straße vorbehalten gewesen, sodass der Antrag auf Straßenbaubewilligung abzuweisen gewesen wäre. Durch die Erteilung der Bewilligung sei der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtinanspruchnahme seiner Grundstücke bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 lit. d Tiroler Straßengesetz verletzt.Der Revisionswerber bringt zunächst vor, es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 eine Widmung des Grundstückes römisch zehn zur Gemeindestraße erblickt werden könne. Das Grundstück römisch zehn samt Erweiterungen und die neu zu errichtende Trasse seien nicht im Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan als Gemeindestraße gewidmet oder als andere Straße vorbehalten gewesen, sodass der Antrag auf Straßenbaubewilligung abzuweisen gewesen wäre. Durch die Erteilung der Bewilligung sei der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtinanspruchnahme seiner Grundstücke bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, Tiroler Straßengesetz verletzt.
21
Zudem habe das Verwaltungsgericht kursorisch auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, obwohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz eine Rechtsfrage darstelle, die vom Verwaltungsgericht selbst zu beantworten und zu begründen gewesen wäre.Zudem habe das Verwaltungsgericht kursorisch auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, obwohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz eine Rechtsfrage darstelle, die vom Verwaltungsgericht selbst zu beantworten und zu begründen gewesen wäre.
22
Weder das Verwaltungsgericht noch die Straßenbaubehörde hätten geprüft, ob ein ausreichender, im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gegeben sei, der das Bauvorhaben verhältnismäßig erscheinen lasse, dies obwohl der Revisionswerber vorgebracht habe, dass die Straßenerrichtung nicht im öffentlichen Interesse stehe, da damit nur eine einzelne Liegenschaft erschlossen werden solle, die bereits über eine Aufschließung in Form eines Geh- und Fahrtrechtes über die auf seinem Grund befindliche Privatstraße verfüge. Auch die Verhältnismäßigkeit des Bauvorhabens sei nicht geprüft worden. Weiters habe er das öffentliche Interesse an einer Befahrbarkeit mit Fahrzeugen mit einer Höhe von über 2,40 m zu einem einzelnen privaten Wohnhaus in Frage gestellt. Das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber daher in seinem Recht darauf, dass seine Grundstücke ohne Vorliegen eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedarfes und ohne Verhältnismäßigkeit nicht vom Straßenprojekt betroffen werden.
23
Selbst wenn ein öffentliches Interesse am Straßenbauvorhaben gegeben wäre, sei eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht notwendig. Die Trassierung sei nämlich durch die Grenzen des Grundstückes X vorgegeben, die nunmehr geplante Trassenführung unnötig. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der mitbeteiligten Gemeinde gewählten Trasse und die Verhältnismäßigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bei Beibehaltung der durch das Grundstück X vorgegebenen Trasse wäre eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht notwendig. Zudem seien die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, die Zufahrt zur Tenne bzw. die Holzhütte befinde sich auf der Parzelle X, nicht nachvollziehbar.Selbst wenn ein öffentliches Interesse am Straßenbauvorhaben gegeben wäre, sei eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht notwendig. Die Trassierung sei nämlich durch die Grenzen des Grundstückes römisch zehn vorgegeben, die nunmehr geplante Trassenführung unnötig. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der mitbeteiligten Gemeinde gewählten Trasse und die Verhältnismäßigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bei Beibehaltung der durch das Grundstück römisch zehn vorgegebenen Trasse wäre eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht notwendig. Zudem seien die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, die Zufahrt zur Tenne bzw. die Holzhütte befinde sich auf der Parzelle römisch zehn, nicht nachvollziehbar.
24
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
25
Zunächst ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 festgestellt wurde, dass es sich bei der Weganlage Gp. X um eine Gemeindestraße im Sinn des § 78 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz handelt. Damit wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mittels eines individuellen Verwaltungsaktes die Widmung einer Straße zu Gemeindestraße vorgenommen. Vielmehr hat bereits der Landesgesetzgeber angeordnet, dass bestimmte, in § 78 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz genannte Straßen, Wege oder Plätze bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen als Gemeindestraßen gelten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 erfolgte lediglich die in § 81 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz vorgesehene Feststellung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Straßengruppe. Da das Grundstück Nr. X - wie mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 festgestellt wurde - bereits kraft der gesetzlicher Anordnung des § 78 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz als Gemeindestraße gilt, war eine (nochmalige) Erklärung dieser Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde im Sinn des § 13 Tiroler Straßengesetz nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. X um eine Gemeindestraße handelt. Dass für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung - wie der Revisionswerber offenbar vermeint - die Trasse der betreffenden Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan festgelegt sein müsse, lässt sich den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung § 44 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz betreffend die Bindung der Straßenbaubehörde an die Festlegung der Trasse einer Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan, dass eine solche Festlegung für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht erforderlich ist (arg.: „Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ...“). Ein Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz legt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen nicht dar.Zunächst ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 festgestellt wurde, dass es sich bei der Weganlage Gp. römisch zehn um eine Gemeindestraße im Sinn des Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz handelt. Damit wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mittels eines individuellen Verwaltungsaktes die Widmung einer Straße zu Gemeindestraße vorgenommen. Vielmehr hat bereits der Landesgesetzgeber angeordnet, dass bestimmte, in Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz genannte Straßen, Wege oder Plätze bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen als Gemeindestraßen gelten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 erfolgte lediglich die in Paragraph 81, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorgesehene Feststellung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Straßengruppe. Da das Grundstück Nr. römisch zehn - wie mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 2012 festgestellt wurde - bereits kraft der gesetzlicher Anordnung des Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz als Gemeindestraße gilt, war eine (nochmalige) Erklärung dieser Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde im Sinn des Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. römisch zehn um eine Gemeindestraße handelt. Dass für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung - wie der Revisionswerber offenbar vermeint - die Trasse der betreffenden Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan festgelegt sein müsse, lässt sich den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz betreffend die Bindung der Straßenbaubehörde an die Festlegung der Trasse einer Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan, dass eine solche Festlegung für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht erforderlich ist (arg.: „Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ...“). Ein Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz legt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen nicht dar.
26
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß § 43 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, wie der Revisionswerber zutreffend ausgeführt hat, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen (vgl. zum Ganzen VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0127, mwN).Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, wie der Revisionswerber zutreffend ausgeführt hat, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche , zum Ganzen VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0127, mwN). 27
Der Revisionswerber hat im Verfahren das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die geplante Verlegung der Straße nicht notwendig sei, weil ein allenfalls erforderlicher Ausbau der Straße auch innerhalb der Grenzen des Grundstückes Nr. X möglich sei.
28
Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige hat sich jedoch mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit der vom Revisionswerber aufgezeigten Alternative des Ausbaus der Weganlage auf dem Grundstück Nr. X und betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse an der Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ergibt sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist laut oben genanntem Bescheid der Tiroler Landesregierung die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich von dem Grundstück Nr. X abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg beziehen. Der Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen vermag somit die erforderliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden nicht zu ersetzen.Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige hat sich jedoch mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit der vom Revisionswerber aufgezeigten Alternative des Ausbaus der Weganlage auf dem Grundstück Nr. römisch zehn und betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse an der Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ergibt sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist laut oben genanntem Bescheid der Tiroler Landesregierung die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich von dem Grundstück Nr. römisch zehn abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg beziehen. Der Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen vermag somit die erforderliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden nicht zu ersetzen.
29
Mangels Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines Bedarfes am vorliegenden Straßenbauvorhaben im beantragten Ausmaß entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
30
Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz in Bezug auf den vom Revisionswerber geforderten Ausbau der Weganlage innerhalb der Katastergrenzen des Grundstückes Nr. X durchführte, wodurch es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (vgl. wiederum VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0127, mwN).Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz in Bezug auf den vom Revisionswerber geforderten Ausbau der Weganlage innerhalb der Katastergrenzen des Grundstückes Nr. römisch zehn durchführte, wodurch es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete vergleiche , wiederum VwGH 25.1.2018, Ra 2015/06/0127, mwN). 31
Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 19. Juni 2018