Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2016/06/0089
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tir LStG 1989) vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060089.L03