Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2016/06/0089
Wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung festgestellt, dass es sich bei der Weganlage Gp. römisch zehn um eine Gemeindestraße im Sinn des Paragraph 78, Absatz 2, Tir LStG 1989 handelt, wurde damit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mittels eines individuellen Verwaltungsaktes die Widmung einer Straße zu Gemeindestraße vorgenommen. Vielmehr hat bereits der Landesgesetzgeber angeordnet, dass bestimmte, in Paragraph 78, Absatz 2, Tir LStG 1989 genannte Straßen, Wege oder Plätze bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen als Gemeindestraßen gelten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung erfolgte lediglich die in Paragraph 81, Absatz eins, Tir LStG 1989 vorgesehene Feststellung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Straßengruppe. Da das Grundstück Nr. römisch zehn - wie mit Bescheid der Tiroler Landesregierung festgestellt wurde - bereits kraft der gesetzlicher Anordnung des Paragraph 78, Absatz 2, Tir LStG 1989 als Gemeindestraße gilt, war eine (nochmalige) Erklärung dieser Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde im Sinn des Paragraph 13, Tir LStG 1989 nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060089.L01.1