Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0089

Rechtssatz

Dass für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung die Trasse der betreffenden Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan festgelegt sein müsse, lässt sich den Bestimmungen des Tir LStG 1989 nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung Paragraph 44, Absatz 5, Tir LStG 1989 betreffend die Bindung der Straßenbaubehörde an die Festlegung der Trasse einer Straße im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan, dass eine solche Festlegung für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht erforderlich ist (arg.: "Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ...").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060089.L01