Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 90/08/0022 B 31. Oktober 1990 RS 2 (hier Antragsteller statt Beschwerdeführer; Nichtstattgebung - Übertretung der GewO 1994)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040042.L01

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2015040042_20150618L01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 als ein bei den VwG maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040042.L01

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015040042_20160316L01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (Hinweis E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Entscheidet das VwG "in der Sache selbst", hat es nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis E vom 21. Oktober 2015, Ro 2014/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040042.L02

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015040042_20160316L02

Rechtssatz für Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs1 Z10;
GewO 1994 §32 Abs1;
GewO 1994 §32;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Sache des vor dem VwG angefochtenen Bescheides war die auf Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Revisionswerber, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH dafür verantwortlich sei, dass diese zum Betrieb eines Fitness-Studios berechtigte Gesellschaft durch Anbieten von näher bezeichneten Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf das Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass es sich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln um kein Nebenrecht gemäß Paragraph 32, GewO 1994 handle, weil keines der in dieser Bestimmung genannten Rechte Fitness-Studios zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln berechtige. Der Revisionswerber hat sich in der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung zwar formal auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 berufen, dabei jedoch den Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 wiedergegeben und auch seine inhaltlichen Ausführungen auf das (im zweitgenannten Tatbestand normierte) allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden gestützt. Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet. Angesichts dessen durfte sich das VwG - auch unabhängig von der offensichtlich missverständlich formulierten Berufung - bei der Entscheidung über die Sache (nämlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) nicht auf die Prüfung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beschränken. Es war vielmehr von amtswegen verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das im Rahmen eines Fitness-Studios erfolgte Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf nicht auf andere in Betracht kommende Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 - fallbezogen insbesondere auf das in Ziffer 10, normierte allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden - gestützt werden kann (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040042.L03

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015040042_20160316L03

Entscheidungstext Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch fünf, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Februar 2015, Zl. VGW-021/049/8386/2014-2, betreffend Übertretung der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung der GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 380,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) verhängt.

Um die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er führt in seinem Antrag lediglich aus, dass "die Einhebung der Verwaltungsstrafe iHv EUR 380,- (...) nach Abwägung der berührten Interessen zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber" führe. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen.

Wien, am 18. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040042.L00

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JWT_2015040042_20150618L00

Entscheidungstext Ra 2015/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;
GewO 1994 §32 Abs1 Z10;
GewO 1994 §32 Abs1;
GewO 1994 §32;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des römisch fünf S in S, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Februar 2015, Zl. VGW-021/049/8386/2014-2, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. Oktober 2013 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH zu verantworten, dass diese zum Betrieb eines Fitness-Studios berechtigte Gesellschaft mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 6. August 2013 an einem konkret bezeichneten Standort in Wien durch Anbieten von näher bezeichneten Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf das Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 380,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) zu verhängen sei.

2 In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln um kein Nebenrecht gemäß Paragraph 32, GewO 1994 handle. Keines der in dieser Bestimmung genannten Rechte berechtige Fitness-Studios zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Den Gewerbetreibenden sei lediglich der unentgeltliche Ausschank von Getränken gestattet.

3 2. In der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung brachte der Revisionswerber vor, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 stehe jedem Gewerbetreibenden das Nebenrecht zu, Waren zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes seien. Bei Ausübung des Nebenrechts müssten der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Der wirtschaftliche Schwerpunkt sei von der Gewerbeberechtigung "Betrieb eines Fitness-Studios" definiert. Dies stelle die Haupttätigkeit des Unternehmens hinsichtlich der erzielten Umsätze und Gewinne sowie der Art, Dauer und des Umfanges der ausgeübten Dienstleistung dar. Das Erscheinungsbild des Unternehmens werde durch sein Auftreten gegenüber den Kunden geprägt. Für einen Kunden, der das Unternehmen betrete oder die Internetseite abrufe, sei eindeutig und leicht erkennbar, dass es sich um ein Fitness-Studio handle und nicht um einen Handelsbetrieb. Die Kühlvitrine, in der die Nahrungsergänzungsmittel bereitgehalten würden, ändere weder den Schwerpunkt des Betriebes noch das Erscheinungsbild. Überdies handle es sich bei den Nahrungsergänzungsmitteln um Waren, die in einem Zusammenhang mit der Dienstleistung stünden und eine sinnvolle Ergänzung darstellten.

4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung des Revisionswerbers nicht Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch das Wort "gewerberechtlicher" durch das Wort "handelsrechtlicher" zu ersetzen sei und die Wortgruppe "(Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994)" zu entfallen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe im Rechtsmittelverfahren lediglich vorgebracht, dass die in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmittel auf Grund des gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zukommenden Nebenrechts zum Verkauf bereit gehalten worden seien. Die nach dieser Bestimmung in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe müssten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abziele, die die eigene Leistung (also jene, die ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Berechtigungsumfanges erbringe) und die ergänzende Leistung (eines anderen Gewerbes, die nicht alleinig Vertragsgegenstand sein könne) umfasse. Dass dies der Fall wäre, sei vom Revisionswerber nicht einmal behauptet worden. Er habe sogar ausgeführt, für einen Kunden sei "eindeutig und leicht erkennbar, dass wir ein Fitnessstudio betreiben und nicht einen Handelsbetrieb". Ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei somit das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Tatbild erfüllt. Es folgen Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.

6 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 1. Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nur das Vorliegen des in der Berufung vorgebrachten Nebenrechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 geprüft habe, ohne auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionswerbers einzugehen, die sich eindeutig auf das allgemeine Handelsrecht des Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 bezogen hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile insbesondere zu Paragraph 27, VwGVG ausgesprochen habe, sei das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung nicht an die Rechtsansicht des Beschwerdeführers gebunden und müsse den vorliegenden Sachverhalt nach der geltenden Rechtslage beurteilen.

8 2. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 9 2.1. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in der hier

maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- zu bestrafen, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt:

"Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

  1. Ziffer 2
    bis 9. (...)
  2. Ziffer 10
    Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
              11.      bis 15. (...)
  1. Absatz 2,Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
  2. Absatz 3,bis (6) (...)"

10 Paragraph 27, VwGVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (Ziffer 3,) und das Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.

Paragraph 50, VwGVG bestimmt für das Verwaltungsstrafverfahren, dass - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat.

11 2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4)" - klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).

Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist daher unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Entscheidet das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst", hat es nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2015, Ro 2014/03/0076).

12 2.3. Sache des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war die auf Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Revisionswerber, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH dafür verantwortlich sei, dass diese zum Betrieb eines Fitness-Studios berechtigte Gesellschaft durch Anbieten von näher bezeichneten Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf das Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass es sich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln um kein Nebenrecht gemäß Paragraph 32, GewO 1994 handle, weil keines der in dieser Bestimmung genannten Rechte Fitness-Studios zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln berechtige.

13 Der Revisionswerber hat sich in der dagegen erhobenen (nunmehr als Beschwerde geltenden) Berufung zwar formal auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 berufen, dabei jedoch den Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 wiedergegeben und auch seine inhaltlichen Ausführungen auf das (im zweitgenannten Tatbestand normierte) allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden gestützt. Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) Paragraph 366, Rz. 15). Angesichts dessen durfte sich das Verwaltungsgericht - auch unabhängig von der offensichtlich missverständlich formulierten Berufung - bei der Entscheidung über die vorliegende Sache (nämlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) nicht auf die Prüfung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beschränken. Es war vielmehr von amtswegen verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das im Rahmen eines Fitness-Studios erfolgte Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf nicht auf andere in Betracht kommende Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 - fallbezogen insbesondere auf das in Ziffer 10, normierte allgemeine Handelsrecht aller Gewerbetreibenden - gestützt werden kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).

14 3. Auf Grund dieses Begründungsmangels erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

15 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040042.L00

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2015040042_20160316L00