Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 90/08/0022 B 31. Oktober 1990 RS 2

(hier Antragsteller statt Beschwerdeführer; Nichtstattgebung - Übertretung der GewO 1994)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.