1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2. April 2013 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene und damit gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ eines (als Beförderer tätigen) Speditionsunternehmens mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 148/1998, für schuldig erkannt und über diesen eine mehrerer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2. April 2013 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ eines (als Beförderer tätigen) Speditionsunternehmens mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 1998,, für schuldig erkannt und über diesen eine mehrerer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben. 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet der Revisionswerber die vorliegende dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesveraltungsgericht vorgelegte außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden wurde, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber begründet diesen Antrag damit, dass das angefochtene Erkenntnis offensichtlich rechtswidrig sei und bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben würde, dass der Revision überwiegende Erfolgsaussichten zugestanden werden müssten. Alleine die im vorliegenden Fall gegebene Verletzung von Grundrechtspositionen würde es im Übrigen im Wege der Abwägung rechtfertigen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Nach § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist (vgl etwa VwGH vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004, mwH). Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl dazu etwa VwGH vom 4. November 2013, AW 2013/04/0045 und VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/06/0005). Damit erweist sich das Vorbringen des Revisionswerbers zur Begründung seines Antrags als nicht zielführend. 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist vergleiche , etwa VwGH vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004, mwH). Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen vergleiche , dazu etwa VwGH vom 4. November 2013, AW 2013/04/0045 und VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/06/0005). Damit erweist sich das Vorbringen des Revisionswerbers zur Begründung seines Antrags als nicht zielführend.
6. Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl VwGH vom 26. August 2014, Ra 2014/03/0012, mwH). 6. Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet vergleiche , VwGH vom 26. August 2014, Ra 2014/03/0012, mwH).
7. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. 7. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde.
Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist (vgl den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0012).Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist vergleiche , den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0012).
Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0012, mwH).Für eine Sorge iSd Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche , nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0012, mwH).
Wien, am 22. September 2014