Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des M L in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Muffler, Lerch, Kittler & Partner Rechtsanwälte in D-09112 Chemnitz, Bundesrepublik Deutschland, Zwickauer Straße 16a (Eingang B), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. Juni 2014, Zl LVwG-2013/13/1190-5, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2. April 2013 wurde die revisionswerbende Partei wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bestraft. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die ordentliche Revision (mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) ausgeschlossen.

2.1. Nach Paragraph 5, Absatz eins, des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, (EIRAG), dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (sofern nicht der Fall des Paragraph 5, Absatz 3, EIRAG vorliegt, worauf sich vorliegend niemand berufen hat), dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen; Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen.

2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VwGG können Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; in Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind ua Revisionen (abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 VwGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für eine revisionswerbende Partei abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

3.1. Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende Revision - ohne Benennung eines Einvernehmensanwalts - durch die oben genannten Rechtsanwälte eingebracht, die in Deutschland niedergelassen sind.

3.2. Mit der Verfügung vom 22. September 2014 wurde daher der revisionswerbenden Partei unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen vier Wochen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG einen Einvernehmensanwalt zu benennen und ferner nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit dem Verwaltungsgerichtshof einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Dazu wurde die Revision zur Verbesserung zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision gilt.

3.3. Die revisionswerbende Partei hat es unterlassen, diesem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nachzukommen, vielmehr ist sie nach Erteilung dieses Mängelbehebungsauftrages in keiner Weise an den Verwaltungsgerichtshof herangetreten.

4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen vergleiche , etwa VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/11/0100, mwH).

Wien, am 17. Dezember 2014