Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Instanzenzug ausgesprochene Versagung der von ihnen beantragten (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung eines Carports.
Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046).Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046).
Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist (vgl. die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.). Hier wird aber nicht behauptet, dass schon ein Bauauftragsverfahren, geschweige denn ein Vollstreckungsverfahren anhängig wäre; im Übrigen kann aufgrund des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen.Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche , die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.). Hier wird aber nicht behauptet, dass schon ein Bauauftragsverfahren, geschweige denn ein Vollstreckungsverfahren anhängig wäre; im Übrigen kann aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. April 2012