Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für AW 2012/05/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

AW 2012/05/0025

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versagung einer Baubewilligung - Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046). Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.).

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Baurecht Begriff der aufschiebenden Wirkung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050025.A01

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050025_20120419A01

Entscheidungstext AW 2012/05/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2012/05/0025

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. G und

2. W, beide vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2012, Zl. BOB- 609/11, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/05/0083 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Instanzenzug ausgesprochene Versagung der von ihnen beantragten (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung eines Carports.

Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046).

Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche , die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.). Hier wird aber nicht behauptet, dass schon ein Bauauftragsverfahren, geschweige denn ein Vollstreckungsverfahren anhängig wäre; im Übrigen kann aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 19. April 2012

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Baurecht Begriff der aufschiebenden Wirkung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050025.A00

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2012050025_20120419A00