Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
AW 2012/05/0025
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. G und
2. W, beide vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2012, Zl. BOB- 609/11, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/05/0083 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Instanzenzug ausgesprochene Versagung der von ihnen beantragten (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung eines Carports.
Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046).
Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche , die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.). Hier wird aber nicht behauptet, dass schon ein Bauauftragsverfahren, geschweige denn ein Vollstreckungsverfahren anhängig wäre; im Übrigen kann aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. April 2012