Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
AW 2012/05/0025
Nichtstattgebung - Versagung einer Baubewilligung - Im Falle der Abweisung eines Bauansuchens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046). Dass im vorliegenden Fall um nachträgliche Bewilligung angesucht wurde, spielt schon deshalb keine Rolle, weil auch ein allfälliger Bauauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien durch ein Bauansuchen nicht gehindert wird; erst die Vollstreckung wäre solange unzulässig, als ein Bauansuchen anhängig ist vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien4, 322 f.).