(2)Absatz 2,Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Beschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 97/09/0264, zu den Erfordernissen eines Einleitungsbeschlusses in einem Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Folgendes ausgeführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren (hier: nach § 123 Abs. 1 BDG 1979) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, sowie vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243)."Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren (hier: nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist vergleiche , hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, sowie vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).
Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muß das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluß derart beschrieben werden, daß unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muß daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozeßgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muß sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094, jeweils vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muß das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluß derart beschrieben werden, daß unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muß daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozeßgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muß sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen vergleiche , in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094, jeweils vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1996, Zl. 94/09/0241, und vom 29. August 1996, Zlen. 94/09/0230, 0244).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1996, Zl. 94/09/0241, und vom 29. August 1996, Zlen. 94/09/0230, 0244).
Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Beschuldigte verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094).Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Beschuldigte verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094).
Die Disziplinarkommission ist nach dem Gesetz nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden vor der Einleitung des Verfahrens daher nur im Zweifelsfall notwendig sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0043, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0027).Die Disziplinarkommission ist nach dem Gesetz nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979) vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden vor der Einleitung des Verfahrens daher nur im Zweifelsfall notwendig sein vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0043, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0027).
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1993, Zl. 92/09/0398, und vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054)." Vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0226, mwN.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1993, Zl. 92/09/0398, und vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054)." Vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0226, mwN.
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für einen Einleitungsbeschluss gemäß § 204 des NÖ LBG.Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für einen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 204, des NÖ LBG.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er im Verwaltungsverfahren zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen jeweils Stellung genommen habe und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf nicht entsprechend Bedacht genommen habe. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. hätte er eine Qualitätskontrolle von Bodenmarkierungen durchzuführen gehabt, was jedoch eine trockene Straßenoberfläche vorausgesetzt habe. Es habe geregnet, worauf er seine Route angepasst habe. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. habe der Beschwerdeführer sofort gemeldet, sich sofort zum Arzt begeben und anschließend sofort dessen Bestätigung abgegeben. Zum Anschuldigungspunkt 3. sei zu seiner Kenntnis gelangt, dass es bei der Auftragsvergabe strittige Vorkommnisse gegeben habe und er habe es als angebracht angesehen, dem unabhängig von seinen Dienstpflichten im engeren Sinn nachzugehen. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4. habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Erkrankung erfordere nicht nur keine Bettruhe oder dauernden Aufenthalt zuhause, sondern es sei für sie und für die Heilung sogar förderlich, dass es einige Abwechslung gebe und die besagte Weinverkostung sei in keiner Weise im Widerspruch zu seiner alsbaldigen Heilung gestanden.
Mit diesen Hinweisen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellten Verdachtsmomente ohne Zweifel entkräftet wären oder dass ein Grund für eine umgehende Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben wäre.
Ob die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verdachtsmomente tatsächlich zutreffen, und ob eine Schuld des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Punkt zu bejahen ist, ist Sache der Klärung im folgenden Disziplinarverfahren.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.