(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
...."
Gegenstand der Beschwerde ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG.Gegenstand der Beschwerde ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG.
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Diese Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs. 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs. 2 VVG zu prüfen sind (siehe das hg Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194).Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Diese Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass Paragraph 10, Absatz 2, VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG) jedenfalls auch die Gründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zu prüfen sind (siehe das hg Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194).
Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (siehe wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006).Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (siehe wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Vollstreckung eines Bauauftrages bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig ist (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822ff, sowie die bei Moritz, BauO Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu § 129 BO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung anhängig wäre. Vielmehr bringt er wiederholt vor, einem diesbezüglichen Bauansuchen sei - mangels Zustimmung der übrigen Miteigentümer - von der Baubehörde nicht stattgegeben worden, er werde aber nach erfolgter Wohnungseigentumsbegründung die entsprechende Baubewilligung erwirken. Damit übersieht er, dass die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern vermag. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an einer Antragstellung gehindert war.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Vollstreckung eines Bauauftrages bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig ist (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822ff, sowie die bei Moritz, BauO Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 129, BO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung anhängig wäre. Vielmehr bringt er wiederholt vor, einem diesbezüglichen Bauansuchen sei - mangels Zustimmung der übrigen Miteigentümer - von der Baubehörde nicht stattgegeben worden, er werde aber nach erfolgter Wohnungseigentumsbegründung die entsprechende Baubewilligung erwirken. Damit übersieht er, dass die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern vermag. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an einer Antragstellung gehindert war.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, es sei dem gegenständlichen Bauauftrag durch bestimmte Maßnahmen nicht entsprochen worden, bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer zeigt die Relevanz des von ihm vorgebrachten Verfahrensmangels, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu diesen Punkten - insbesondere mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unterlassen habe, nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.