Verwaltungsgerichtshof
21.05.2007
2004/05/0225
Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822 ff, sowie die bei Moritz, BauO für Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 129, Wr BauO). Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war.