(3)Absatz 3,Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen."Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen."
Was zunächst den Einwand der Beschwerde betrifft, der Konkursantrag, der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sei auf Grund eines Versäumnisses eines Gläubigers nicht ordnungsgemäß zurückgezogen worden, obwohl eine Zahlungsvereinbarung bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens der von der Behörde bei Anwendung des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt ist. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233). Da die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Gerichtsbeschlüsse nicht in Zweifel zieht, bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 und damit auch des § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ausgegangen ist.Was zunächst den Einwand der Beschwerde betrifft, der Konkursantrag, der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sei auf Grund eines Versäumnisses eines Gläubigers nicht ordnungsgemäß zurückgezogen worden, obwohl eine Zahlungsvereinbarung bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens der von der Behörde bei Anwendung des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt ist. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233). Da die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Gerichtsbeschlüsse nicht in Zweifel zieht, bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 und damit auch des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass auf Grund der Vielzahl der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. tatsächlich geleisteten Zahlungen die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Im Falle der Gewerbeentziehung würden sämtliche Gläubiger um die offenen Forderungen umfallen, weil es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich wäre, die offenen Forderungen abdecken zu können. Gerade dadurch, dass der Gewerbebetrieb eine ausreichende finanzielle Lage zulasse, um den laufenden Forderungen wie auch im Rahmen der Ratenzahlungen den rückständigen Forderungen nachzukommen, sei erwiesen, dass die weitere Gewerbeausübung im wesentlichen Interesse der Gläubiger liege. Es könne nicht angehen, dass die Gewerbebehörde durch den Gewerbeentzug den Gläubigern die Möglichkeit nehme, sämtliche offenen Außenstände einbringlich zu machen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gewerbeausübung nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wäre, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098). Um im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ausgehen zu können, hätte es daher des Nachweises bedurft, dass die Beschwerdeführerin derzeit über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, alle vorhandenen und fälligen (d.h. nicht durch eine Zahlungsvereinbarung regulierten) Schulden zu tilgen. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht; sie begnügt sich vielmehr damit, in ihrer Beschwerde auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit zwei (Groß)Gläubigern hinzuweisen. Soweit sie in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht, erübrigt es sich schon deshalb näher darauf einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, zu welchen konkreten (anderen) Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gekommen wäre.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gewerbeausübung nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wäre, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098). Um im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ausgehen zu können, hätte es daher des Nachweises bedurft, dass die Beschwerdeführerin derzeit über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, alle vorhandenen und fälligen (d.h. nicht durch eine Zahlungsvereinbarung regulierten) Schulden zu tilgen. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht; sie begnügt sich vielmehr damit, in ihrer Beschwerde auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit zwei (Groß)Gläubigern hinzuweisen. Soweit sie in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht, erübrigt es sich schon deshalb näher darauf einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, zu welchen konkreten (anderen) Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gekommen wäre.
Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 und des § 87 Abs. 2 GewO 1994 der Behörde keine Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbetreibenden mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbetreibenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 der Behörde keine Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbetreibenden mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbetreibenden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Zu dem von der belangten Behörde weiters herangezogenen Entziehungsgrund nach dem GelverkG ist auszuführen, dass nach § 5 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 BZP-VO sind die in Abs. 1 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Abs. 2 darüber hinaus zwingend ("... muss jedenfalls ...") angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf EUR 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Z. 2).Zu dem von der belangten Behörde weiters herangezogenen Entziehungsgrund nach dem GelverkG ist auszuführen, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 2, BZP-VO sind die in Absatz eins, leg. cit. demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Absatz 2, darüber hinaus zwingend ("... muss jedenfalls ...") angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf EUR 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Ziffer 2,).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG in Verbindung mit § 2 BZP-VO insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des Paragraph 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 2, BZP-VO insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen vergleiche , z.B. das zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals bzw. der unversteuerten Rücklagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 BZP-VO nicht nachgewiesen und behauptet gar nicht, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein; vielmehr zieht sie die behördliche Feststellung, sie habe trotz Aufforderung zu ihren liquiden Mittel nicht Stellung genommen und auch kein Bescheinigungsangebot gemacht, nicht in Zweifel.Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals bzw. der unversteuerten Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZP-VO nicht nachgewiesen und behauptet gar nicht, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein; vielmehr zieht sie die behördliche Feststellung, sie habe trotz Aufforderung zu ihren liquiden Mittel nicht Stellung genommen und auch kein Bescheinigungsangebot gemacht, nicht in Zweifel.
Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Konzessionsausübung (§ 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 4 GelverkG) nicht mehr gegeben sei, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Konzessionsausübung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, GelverkG) nicht mehr gegeben sei, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.