Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2002/03/0150
Allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist der von der Behörde bei Anwendung des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233).