Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2002/03/0150
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des Paragraph 5, GelverkG 1996 in Verbindung mit Paragraph 2, BZPV 1994 insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen vergleiche z.B. das zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).