Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2002/03/0150
GRS wie 94/04/0186 E 18. Oktober 1994 RS 1
Hier mit dem Zusatz: Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbetreibenden.
Die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).