Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0186

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/02/26 95/10/0132 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1999100186_19990924X01

Rechtssatz für 99/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0186

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0044 E 11. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Forstpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 172, Absatz 6, FG dienen in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstellt, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. (Hinweis auf E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1999100186_19990924X02

Rechtssatz für 99/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0186

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

10/10 Grundrechte
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Was die der Bewaldungspflicht von Verfassung wegen gezogenen Grenzen anlangt (Hinweis VGH E 14.10.1993, B 1633/92, VfSlg 13587 aus 1993,) ist in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederbewaldungspflicht auch der Umstand einzubeziehen, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der vom Verpflichteten gesetzwidrig vorgenommenen Rodung zum Zweck der Anlegung eines Obstgartens und der Haltung von Kleinziegen keine Rede sein kann (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0039, 0179). Soweit der Verpflichtete aber geltend macht, er könne die Waldgrundstücke nicht wie beabsichtigt nutzen und befürchte Immissionsklagen der Nachbarn auf Grund des Samenanfluges zu den benachbarten Weingärten und Obstgärten, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die dem Verpflichteten aus der ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Wiederbewaldung erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1999100186_19990924X03

Rechtssatz für 99/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/10/0186

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Ob ein Wiederbewaldungsauftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (Hinweis E 28.4.1997, 97/10/0001), ist in Ansehung der gerodeten Fläche und nicht etwa des umliegenden Waldes zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1999100186_19990924X04

Entscheidungstext 99/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/10/0186

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

10/10 Grundrechte;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der M in Bernstein, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwalt in Oberwart, Wienerstraße 2/2/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Juli 1999, Zl. 4a-A-C8566/1-1999, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Juli 1999 gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG aufgetragen, näher beschriebene Teilflächen zweier Grundstücke nach Maßgabe näherer Vorschreibungen wieder zu bewalden. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die genannten Waldflächen, die auch im Flächenwidmungsplan der KG R. als Wald ausgewiesen seien, gerodet, obwohl ihr eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei; die genannten Waldflächen seien somit entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, ForstG gerodet worden. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, aus dem Kaufvertrag gehe nicht hervor, dass die in Rede stehenden Flächen Waldflächen seien, auch habe der Verkäufer angegeben, es handle sich um einen verwilderten Weingarten, sei im Verfahren nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ebenso wenig relevant wie ihr Vorbringen, eine Wiederbewaldung liege nicht im öffentlichen Interesse, weil sie im Bereich von Weingärten vorgenommen würde. Die Behörde sei nach dieser Bestimmung vielmehr verpflichtet, die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung vorzuschreiben, wenn die hier normierten Voraussetzungen erfüllt seien; ein Ermessensspielraum bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. Litera a
    die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. Litera b
    die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. Litera c
    die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsrechten, sowie die Wildbachräumung,
  4. Litera d
    die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs, oder
  5. Litera e
    die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach der zitierten Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat (vg. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0187, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen bestreitet die Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG, den Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, und zwar gegen das Rodungsverbot (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG). Sie bringt vielmehr vor, sie habe, als man sie auf die Widmung der von ihr als Weingarten erworbenen Grundstücke als Wald aufmerksam gemacht habe, um Erteilung einer Rodungsbewilligung angesucht, weil sie beabsichtigt habe, auf diesen Flächen einen Obstgarten anzulegen und Kleinziegen zu halten. Die Rodungsbewilligung sei ihr trotz der zu Gunsten ihres Rodungsvorhabens sprechenden Gutachten versagt worden. Bei Erlassung des Wiederbewaldungsauftrages habe die Behörde allerdings nicht geprüft, ob überhaupt eine Notwendigkeit für einen solchen Auftrag bestehe. Auf Grund der Situierung der Flächen inmitten von Weingärten und auf Grund der - im Rodungsverfahren festgestellten - umliegenden überdurchschnittlichen Waldaustattung sowie der positiven Waldflächenbilanz sei eine solche Notwendigkeit jedoch zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin ist zwar im Recht, wenn sie meint, die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages sei davon abhängig, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0001, und die hier zitierte Vorjudikatur). Sie verkennt allerdings, dass dieses Erfordernis in Ansehung der von ihr gerodeten Waldfläche und nicht etwa - wie ihr dies vorzuschweben scheint - in Ansehung des umliegenden Waldes zu beurteilen ist. Umstände, die gegen die Auffassung sprechen, die Erhaltung des Waldes auf der von der Beschwerdeführerin gerodeten Fläche erfordere Wiederbewaldungsmaßnahmen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, VfSlg. 13587) dürften dem Eigentümer durch behördlichen Auftrag keine Lasten auferlegt werden, die ihn mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig träfen und ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Durch die Wiederbewaldung werde es der Beschwerdeführerin aber einerseits unmöglich, ihr Grundstück wie beabsichtigt zu nutzen, andererseits hätte sie auf Grund des Samenanfluges zu den benachbarten Wein- und Obstgärten mit berechtigten und kostenintensiven Immissionsklagen der Nachbarn zu rechen. Im Übrigen stünden die Kosten der Wiederbewaldung in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag aus der Liegenschaft und dem Einkommen der Beschwerdeführerin.
Was zunächst die der Bewaldungspflicht von Verfassung wegen gezogenen Grenzen anlangt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass in die Prüfung der angesprochenen Verhältnismäßigkeit auch der Umstand einzubeziehen ist, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gesetzwidrig vorgenommenen Rodung keine Rede sein kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zlen. 96/10/0039, 0179). Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, sie könne die Waldgrundstücke nicht wie beabsichtigt nutzen und sie befürchte Immissionsklagen der Nachbarn, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die der Beschwerdeführerin aus der ihr durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Wiederbewaldung erwachsen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2011

Dokumentnummer

JWT_1999100186_19990924X00