Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Geschäftszahl

99/10/0186

Rechtssatz

Was die der Bewaldungspflicht von Verfassung wegen gezogenen Grenzen anlangt (Hinweis VGH E 14.10.1993, B 1633/92, VfSlg 13587 aus 1993,) ist in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederbewaldungspflicht auch der Umstand einzubeziehen, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der vom Verpflichteten gesetzwidrig vorgenommenen Rodung zum Zweck der Anlegung eines Obstgartens und der Haltung von Kleinziegen keine Rede sein kann (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0039, 0179). Soweit der Verpflichtete aber geltend macht, er könne die Waldgrundstücke nicht wie beabsichtigt nutzen und befürchte Immissionsklagen der Nachbarn auf Grund des Samenanfluges zu den benachbarten Weingärten und Obstgärten, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die dem Verpflichteten aus der ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Wiederbewaldung erwachsen.