Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0372

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/16/0372

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §209 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0379

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0137 E 31. Jänner 1985 VwSlg 5956 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Jede, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbricht die Verjährung gegenüber allen gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG am zu versteuernden Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0169 sowie auf Stoll, BAO S 484 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160372.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160372_19990304X01

Rechtssatz für 98/16/0372

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0372

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0379

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/28 90/19/0581 2

Stammrechtssatz

Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160372.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160372_19990304X02

Entscheidungstext 98/16/0372

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0372

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §209 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0379

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1) des R und 2) der S L, beide in K, beide vertreten durch Dr. Christian Supper, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 20. Oktober 1998, Zlen. 1) Regierungsvorlage 0143-09/11/97 und 2) Regierungsvorlage 0144-09/11/97, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdeinhalt und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer veräußerten mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1984 verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke an die Eheleute Wendelin und Sylvia Pfurtscheller, wobei für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, GrEStG 1955 in Anspruch genommen wurde.

Der begünstigte Zweck wurde in der Folge durch eine am 27. September 1989 zur Abwehr einer Zwangsversteigerung erfolgte Veräußerung der Anteile der Sylvia Pfurtscheller wieder aufgegeben. Dazu behaupten die Beschwerdeführer, der Kaufvertrag vom 27. September 1989 sei dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) zu BRP 164917/89 angezeigt worden. Der Abgabenbehörde sei daher die Aufgabe des begünstigten Zweckes seit 17. Oktober 1989 bekannt gewesen.

Nach Inhalt des angefochtenen Bescheides blieben Anfragen des Finanzamtes vom 15. November 1988 und 18. März 1993 an die Eheleute Pfurtscheller (ob sie die Grundstücke weitergegeben haben) jeweils unbeantwortet. Erst auf eine dritte Anfrage vom 11. Mai 1993 wurde bekanntgegeben, daß Sylvia Pfurtscheller ihre Anteile 1989 weiterveräußert habe.

Mit Bescheid vom 27. August 1993 schrieb das Finanzamt gegenüber Sylvia Pfurtscheller Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes vor.

Da sich die Abgabe bei der Erwerberin als uneinbringlich erwies, zog das Finanzamt schließlich mit Bescheiden vom 20. November 1996 die beiden Beschwerdeführer als Verkäufer zur Steuerleistung heran.

Dagegen beriefen die beiden Beschwerdeführer je mit dem Einwand, es sei mit 31. Dezember 1994 Verjährung eingetreten.

Die belangte Behörde wies die Berufungen je als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die Anfragen vom November 1988 bzw. März und Mai 1993 hätten die Verjährung jeweils unterbrochen, sodaß die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Bescheide vom 20. November 1996 noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen seien.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer formulieren den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erforderlichen Beschwerdepunkt ausdrücklich wie folgt: "Die Beschwerdeführer werden auf Grund der erlassenen Bescheide zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen, wobei der Anlaßfall länger als zwölf Jahre zurückliegt und der Anspruch sohin offensichtlich verjährt ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende Paragraph 4, GrEStG 1955

lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung sind ausgenommen:

...

4. in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG) der Erwerb eines Grundstückes

a) unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird,

...

  1. Absatz 2,... Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."

Gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. ist die Abgabenerklärung nach Absatz eins, binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn einer der im §4 Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Tatbestände eintritt.

Die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO fünf Jahre, wobei die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgabe gemäß Paragraph 208, Absatz 2, BAO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt, beginnt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GrEStG 1955 zu erklärenden Umstände.

Selbst nach dem Beschwerdevorbringen begann die Verjährung im vorliegenden Fall daher erst mit 1. Jänner 1990 zu laufen und wäre ohne Unterbrechungshandlung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 eingetreten.

Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Da die Abgabenbehörde erster Instanz innerhalb der Verjährungsfrist, und zwar in Gestalt der Anfragen vom 15. November 1988, 18. März 1993 und 11. Mai 1993 drei Unterbrechungshandlungen vorgenommen hat, begann die Verjährung jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen, zuletzt also mit Ablauf des Jahres 1993.

Da nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten hg. Rechtsprechung vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 88/16/0148 von dem abzugehen, auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß geben, zumal das anfragende Finanzamt zu seinen Anfragen durchaus "besonderen Anlaß" hatte, weil es um die Prüfung des Weiterbestehens der Steuerfreiheit ging) Unterbrechungshandlungen grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner wirken, war Verjährung gegenüber den Beschwerdeführern zur Zeit der Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 20. November 1996 noch nicht eingetreten. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf Grund eingetretener Verjährung liegt daher nicht vor.

Was die in der Beschwerde weiters erhobenen Rügen anlangt, die belangte Behörde habe ihre Ermessensübung zur Heranziehung der Beschwerdeführer nicht begründet und überdies die Bemessungsgrundlage nicht einwandfrei erhoben, ist darauf zu verweisen, daß diese Einwände vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt sind. Da ein bestimmt bezeichneter Beschwerdepunkt einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich ist vergleiche dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 245 Absatz 4, referierte Judikatur Slg. 11283/A uva.) wurde im vorliegenden Fall durch die oben wiedergegebene Formulierung des Beschwerdepunktes der Rahmen, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist, auf die Verjährungsfrage beschränkt vergleiche dazu die bei Dolp aaO 242 vorletzter Absatz angeführte hg. Rechtsprechung). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Da sich schon aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die vom Beschwerdepunkt behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich vergleiche die bei Dolp, aaO 532 letzter Absatz bzw. 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Wien, am 4. März 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160372.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JWT_1998160372_19990304X00