Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Geschäftszahl

98/16/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0137 E 31. Jänner 1985 VwSlg 5956 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Jede, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbricht die Verjährung gegenüber allen gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG am zu versteuernden Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0169 sowie auf Stoll, BAO S 484 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/16/0379