Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0268

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, legcit allein strafbar sind (Hinweis E 30. Jänner 1986, 85/08/0120, VwSlg 12011 A/1986). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im Paragraph 35, Absatz 3, legcit vorgeschriebenen Weise der Gebietskrankenkasse mitzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080268.X01

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1998080268_20010727X01

Entscheidungstext 98/08/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/08/0268

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1998, Zl. UVS- 06/42/00130/98, betreffend Übertretung des Paragraph 111, ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. September 1997 führte das Arbeitsinspektorat bei der Bäckerei Y GmbH in Wien 2 eine Kontrolle durch. Hiebei wurde der bulgarische Staatsangehörige Halil M. bei einer Arbeit angetroffen, für die er die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht vorweisen konnte. Nach Ausweis der Verwaltungsakten gab er am 1. Oktober 1997 an, seit Anfang September jeweils am Wochenende beschäftigt zu sein; für Samstag und Sonntag erhalte er je S 500,-- und für Montag S 300,--. Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuchauszug (Abfragedatum 15. Oktober 1997) handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH.

Die dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 1997 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung ließ er unbeantwortet.

Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 1998 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Bäckerei Y GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht nachgekommen sei, indem am 30. September 1997 in der Bäckerei in Wien 2 Halil M. als Bäcker beschäftigt worden sei, ohne den in der Krankenversicherung Pflichtversicherten unverzüglich beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden und binnen drei Tagen nach dem Ende der Versicherung bei diesem abzumelden. Er habe dadurch Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 9, VStG verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag (S 1.000,--) auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt sei auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien und der zusätzlichen Erhebung durch die Wiener Gebietskrankenkasse sowie der durch die Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Aussage des Beschäftigten als erwiesen anzusehen. Da der Beschwerdeführer einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, VStG keine Folge geleistet habe, sei das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen. Es sei die objektive und subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Diese führte er wie folgt aus:

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft.

Im Einzelnen wird ausgeführt:

Zwischen den Geschäftsführern der Y Bäckerei GmbH wurde eine Ressortaufteilung dergestalt vereinbart, dass für das Personalwesen und den Personaleinsatz einzig und allein A. zuständig und verantwortlich ist, es sei denn, es würden Agenden gewerberechtlicher Natur zu erledigen sein. Der gegenständliche Vorfall berührt nicht das Gewerberecht.

Der vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf kann schon aus diesem Grunde den Berufungswerber nicht treffen.

Beweis: Einvernahme des A.

Der Berufungswerber stellt daher den Antrag

den angefochtenen Bescheid vom 29.1.1998 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wovon der ausgewiesene Vertreter zu benachrichtigen sein wird."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafsanktionsnorm Paragraph 111, ASVG erster Strafsatz anzusehen sei und die Worte "und binnen drei Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung diesem abzumelden" zu entfallen haben. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, weil das Berufungsvorbringen den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten lasse und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wende und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden sei, habe gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können. Nach Gesetzeszitaten führte die belangte Behörde weiters aus, zum Hinweis der Ressortaufteilung innerhalb der Gesellschaft sei darauf hinzuweisen, dass interne Vereinbarungen nicht die bindende Norm des Paragraph 9, VStG derogieren könnten. Es sei nicht vorgebracht worden und aus den Akten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass in der Gesellschaft für die Personalagenden ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe sohin jeden Geschäftsführer der GmbH.

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reiche zur Übertretung der der angelasteten Verwaltungsübertretung zu Grunde liegenden Rechtsnorm Fahrlässigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Er habe sohin nicht glaubhaft machen können, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine bloß interne Ressortaufteilung entbinde jedenfalls nicht von der Verpflichtung, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse sei die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Auffassung der belangten Behörde, der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei unbestritten geblieben, sei unrichtig. Das Vorbringen, es sei eine Ressortaufteilung zwischen den Geschäftsführern vereinbart worden, stelle ein Sachverhaltsvorbringen dar und nicht einzig und allein eine Bekämpfung des Bescheides in rechtlicher Hinsicht. Mit diesem Vorbringen sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die einzelnen Geschäftsführer Positionen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG einzunehmen gehabt hätten. Hätte die belangte Behörde die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, hätte er vorbringen können, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft gewesen sei, wenngleich er noch im Firmenbuch als solches eingetragen gewesen sei. Er habe vor dem Tatzeitpunkt seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgelegt. Dies hätte er durch Vorlage von Urkunden und Einvernahme des beantragten Zeugen nachweisen können. Er hätte auch auf das gegen ihn geführte Verfahren bei der belangten Behörde wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinweisen können. In dieser Angelegenheit sei das Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungsbescheid eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgeführte Beschwerdepunkt nur die Frage umfasst, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bestraft werden durfte oder nicht.

Weiters ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er seine Behauptung, er sei zur Tatzeit kein Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG mehr gewesen, erstmals in der Beschwerde aufstellt. Zufolge des Neuerungsverbotes ist darauf nicht einzugehen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer GmbH nach Paragraph 9, VStG besteht nur unter der Voraussetzung nicht, sofern Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen. Diese Ausnahme ist im Beschwerdefall ausgehend von dem unbestrittenen Sachverhalt nicht gegeben.

Die hier anzuwendende Verwaltungsvorschrift des Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, leg. cit. allein strafbar sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Slg. Nr. 12.011). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im Paragraph 35, Absatz 3, leg. cit. vorgeschriebenen Weise der Gebietskrankenkasse mitzuteilen.

Das Berufungsvorbringen, zwischen den Geschäftsführern der gegenständlichen GmbH sei eine Ressortaufteilung dergestalt vereinbart worden, dass für das Personalwesen und den Personaleinsatz einzig und allein A. zuständig und verantwortlich sei, enthält für eine Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Der Auffassung der belangten Behörde, in der Berufung wurde lediglich eine rechtlich unerhebliche interne Vereinbarung behauptet, kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Vorbringens keine mündliche Berufungsverhandlung durchführte und die hiefür angebotenen Beweise nicht aufnahm, liegt darin keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 27. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080268.X00

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010

Dokumentnummer

JWT_1998080268_20010727X00