Der Beschwerdeführer richtete nach seinem Vorbringen am 6. Mai 1997 ein Schreiben an den Bundesminister für Inneres, in dem er die Auskunftserteilung zu einer Frage betreffend die Zuständigkeit eines Vereinsschiedgerichtes begehrte. Da ihm die gewünschte Auskunft nicht erteilt worden sei, habe er mit Schreiben vom 18. Juli 1997 an den Bundesminister für Inneres den Antrag gestellt, gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes einen Bescheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer richtete nach seinem Vorbringen am 6. Mai 1997 ein Schreiben an den Bundesminister für Inneres, in dem er die Auskunftserteilung zu einer Frage betreffend die Zuständigkeit eines Vereinsschiedgerichtes begehrte. Da ihm die gewünschte Auskunft nicht erteilt worden sei, habe er mit Schreiben vom 18. Juli 1997 an den Bundesminister für Inneres den Antrag gestellt, gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes einen Bescheid zu erlassen.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof "wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und einen Bescheid gem. § 4 des Auskunftspflichtgesetzes aufgrund meines Antrages vom 18.7.1997 erlassen". Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof "wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und einen Bescheid gem. Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes aufgrund meines Antrages vom 18.7.1997 erlassen".
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann aufgrund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann aufgrund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 1998