Verwaltungsgerichtshof
29.07.1998
98/01/0214
Aufgrund einer Säumnisbeschwerde kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (Hinweis B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/01/0478 B 12. November 2002