Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/16/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/16/0059

Entscheidungsdatum

18.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0603/54 B 24. April 1954 RS 1 (hier: Die versäumte Verfahrenshandlung, wie vom VwGH aufgetragen, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, wurde auch im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages nicht nachgeholt).

Stammrechtssatz

Zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes (hier des interalliierten Kontrollabkommens für Österreich) ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160059.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1997160059_19970418X01

Entscheidungstext 97/16/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/16/0059

Entscheidungsdatum

18.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über den Antrag der W GmbH in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren 96/16/0229, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0229-4, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. September 1996, Zl. 301.011/4-I.7 aus 1996,, (betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren) eingestellt, weil die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 11. November 1996 nicht vollständig nachgekommen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Details auf den zitierten hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996 verwiesen.

Nunmehr begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise unterlassene Mängelbehebung. Der Antrag wird damit begründet, daß die von den Vertretern der Beschwerdeführerin vorgenommene Korrektur des Mängelbehebungsschriftsatzes (Formulierung des Beschwerdepunktes) zwar angefertigt, jedoch bei der Abfertigung im Zuge eines manipulativen Versehens bei der Kuvertierung der Schriftsätze nicht angefügt worden sei. Ein derartiges Versehen sei der Kanzleileiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bisher noch nie passiert.

Dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt sind zwei Blätter, auf denen sich folgender Text findet:

"In außen bezeichneter Verwaltungssache stellt die Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 11.11.1996 des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 1996/16/0229-2, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.11.1996, somit innerhalb offener Frist, den Antrag

auf Berichtigung dahingehend, daß als belangte Behörde der Bundesminister für Justiz, anstatt das Bundesministerium für Justiz in Anspruch genommen wird und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, und zwar in ihrem subjektiven, öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 verletzt erachtet.

Graz, 25. November 1996 W GesmbH"

Dieser Text ist nicht von den Rechtsanwälten der Beschwerdeführerin (= Antragstellerin) unterfertigt.

Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Wie sich aus dem hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0229, ergibt, bestand die versäumte Verfahrenshandlung in der Unterlassung, dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachzukommen, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, diese versäumte Verfahrenshandlung jetzt im Zuge ihres Wiedereinsetzungsantrages nachzuholen. Die vorgelegten zwei Blätter stellen keine ausreichende Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung dar, weil sie einerseits nicht von den Vertretern der Beschwerdeführerin unterfertigt sind (und daher schon deshalb keine taugliche Ergänzung der Bescheidbeschwerde vom 23. Oktober 1996 bzw. der Mängelbehebungseingabe vom 25. November 1996 darstellen können) und weil auch inhaltlich mit dem jetzt vorgelegten Text dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wird. Das Vorbringen stellt nämlich ein bloßes Gesetzeszitat dar, was nach der hg. Judikatur für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet nicht ausreicht vergleiche z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 2, referierte hg. Rechtsprechung).

Abschließend sei bemerkt, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche die bei Dolp, a. a.O. 242 referierte hg. Judikatur).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160059.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011

Dokumentnummer

JWT_1997160059_19970418X00