Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Rechtssatz

Ob die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit in anderer als in Paragraph 64, Absatz 4, OÖ JagdG 1964 angeführter Weise gefährdet ist, hat für die Anwendbarkeit des Paragraph 64, Absatz 5, OÖ JagdG 1964 keine rechtserhebliche Bedeutung.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030071_19970122X01

Rechtssatz für 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG OÖ 1964 §64 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Rechtssatz

Der Beurteilung des Vorliegens von NATURVERJÜNGUNGSBESTÄNDEN iSd Paragraph 64, Absatz 4, Litera d, OÖ JagdG 1964 ist nicht isoliert eine einzelne Baumart, sondern - entsprechend dem Begriff des Bestandes - die Gesamtheit der Nutzbäume eines Revieres zugrundezulegen. Die theoretische Möglichkeit des Aufkommens einer Naturverjüngung reicht für sich alleine noch nicht aus, um einen Bestand als Naturverjüngungsbestand ansprechen zu können.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030071_19970122X02

Rechtssatz für 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Rechtssatz

Daß es in der Vergangenheit zu einer Gefährdung des Waldes gekommen ist, läßt keine Schlüsse auf die Eignung von nunmehr durch die Behörde angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zu.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030071_19970122X03

Rechtssatz für 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/07/0114 1

Stammrechtssatz

Mangels Bestimmung einer Leistungsfrist hat die Fälligkeit einer Leistung ab Rechtskraft einzutreten.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030071_19970122X04

Rechtssatz für 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Rechtssatz

Für die hinreichende Konkretisierung eines behördlichen Auftrages genügt es, daß dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (hier: behördlicher Auftrag, die Tannenverjüngung durch Verstreichen bzw Spritzen vor Wildschäden zu schützen; Hinweis: E 5.3.1985, 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Jagdschaden Wildschaden Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030071_19970122X05

Entscheidungstext 96/03/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14594 A/1997

Geschäftszahl

96/03/0071

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerden

1. des E in S und 2. der A in W, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1994, Zl. Agrar-480169/-I/Bü-1994, betreffend Wildschadenverhütung (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft römisch fünf, vertreten durch den Jagdleiter T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 29. Juni 1993 begehrten - neben anderen Personen - die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft G mit der Behauptung, daß in ihrem Waldbesitz die Naturverjüngung außerhalb der Wildzäune großflächig durch Rehwild geschädigt werde, die Vorschreibung des Abschusses von mindestens 10 Stück Rehwild pro 100 ha, die "zumindest vorläufige Aufhebung der qualitativen Kriterien bei der Abschußdurchführung", wobei der Großteil des Rehwildabschusses bis spätestens Mitte November zu erfüllen sei, die Vorschreibung der "Grünvorlage", die Anordnung von Riegeljagden zu bestimmten Zeiten, die Errichtung eines Kontrollgattersystemes und die Anordnung der Errichtung bzw. Erhaltung von Wildschutzzäunen. "Ein Bescheid nach Paragraph 64, sollte mindestens auf die Dauer von fünf Jahren Wirksamkeit erlangen.

Mit Schreiben vom 3. Jänner 1994 stellten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihnen gestellten Anträge auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß "dem Antrag" teilweise Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen werde:

  1. Ziffer eins
    Im Umkreis von 300 m um die Waldparzellen Nr. 2355 (Fläche 1), 1823/3 und 1824/2 (Fläche 4), alle KG. römisch zehn, ist im Jagdjahr 1994/95 ein Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück Rehwild zusätzlich zum Abschußplan ohne Klassen- und Geschlechtseinteilung durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Auf den angeführten Flächen ist die ankommende Buchen- und Tannenverjüngung einzeln durch Verstreichen bzw. Spritzen zu schützen.

Der "darüberhinausgehende Antrag hinsichtlich der Waldgrundstücke Nr. 2062/1, 2014/1, Waldort H, 2025/5 sowie 1824/1, 1825/2 und 1825/5, alle KG. römisch zehn,"

wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2247/94, B 2248/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich der Erstbeschwerdeführer "in seinem Recht auf Anordnung von Schutzmaßnahmen in Form von Einzäunungen sowie auf Anordnung der Wildstandsverminderung wegen Gefährdung des Waldes seiner Waldgrundstücke Nr. 2062/1, 2014/1, 2025/5 und 1825/2, KG römisch zehn, Gemeinde S," die Zweitbeschwerdeführerin "in ihrem Recht auf Anordnung von Schutzmaßnahmen in Form von Einzäunungen sowie auf Anordnung einer mehrjährigen Wildstandsverminderung wegen Gefährdung des Waldes ihrer Waldgrundstücke Nr. 1823/3, 1824/1 und 1824/2 KG römisch zehn, Gemeinde S," sowie beide Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Mitwirkung von unbefangenen Verwaltungsorganen im Sinne des Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, AVG" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins bis 5 Oberösterreichisches Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, (JG) lauten:

  1. Absatz eins,Der Grundbesitzer und der Jagdausübungberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

  1. Absatz 2,Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Absatz eins,) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (Paragraph 49, Absatz 2,).

  1. Absatz 3,Die Jagdausübung und die Wildgehege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

  1. Absatz 4,Eine Gefährdung im Sinne des Absatz 3, liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß
    1. Litera a
      in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
    2. Litera b
      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
    3. Litera c
      die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
    4. Litera d
      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

  1. Absatz 5,Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 4, vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Absatz 2, vorzugehen."

Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides, gestützt auf das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, davon aus, daß auf den Grundstücken Nr. 2355 ("Fläche 1" - Eigentümer R, der nicht als Beschwerdeführer auftritt) sowie Nr. 1823/3 und 1824/2 ("Fläche 4" - Eigentümerin die Zweitbeschwerdeführerin) eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, Litera d, JG durch Wildverbiß festzustellen sei. Es sei hier damit zu rechnen, daß die derzeit ankommende notwendige Naturverjüngung, insbesondere der ökologisch wichtigen Baumarten Tanne und Buche, nicht aufkommen könne. Bei den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen (Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück Rotwild im Umkreis von 300 m der Flächen 1 und 4 sowie Verstreichen der ankommenden Buchen- und Tannennaturverjüngung) handle es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Halbsatz JG, die im Hinblick auf die schon eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung des überhöhten Rehwildbestandes, die im letzten Halbjahr schon begonnen worden seien und auch in den nächsten Jahren weitergeführt werden müßten, ausreichten, die derzeit vorliegende Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit hintanzuhalten. Diesen Maßnahmen, die nach dem Amtssachverständigengutachten in etwa zwei bis drei Jahren wirksam würden, sei als einfacheren Sofortmaßnahmen der Vorzug gegenüber der aufwendigen Flächenzäunung zu geben. Auf den übrigen Grundstücken ("Flächen 2 bis 4") stockten meist Fichtenbestände mittleren Alters auf, die weitgehend dicht geschlossen und daher derzeit kaum verjüngungsfähig, aber auch nicht verjüngsnotwendig seien und erst in ca. 10 - 20 Jahren nach Setzung forstlicher Maßnahmen Naturvergüngungsbestände werden könnten. Vom Entstehen von Blößen in Beständen bzw. der Unmöglichkeit der gesunden Bestandesentwicklung auf größerer Fläche könne bei den festgestellten Beständen in den nächsten 10 - 20 Jahren nicht die Rede sein. Bei diesen Flächen liege keine Waldgefährdung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, JG vor.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Annahme der belangten Behörde, daß auf den Grundstücken Nr. 2062/1 ("Fläche 2"), 2014/1 ("Fläche 3a"), 2025/5 ("Fläche 3b") und 1825/2 (Teil der "Fläche 3c") bzw. 1824/1 (Teil der "Fläche 3c") keine Waldgefährdung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, JG vorliege. Nach ihrer Ansicht sei die Aufzählung der Kriterien einer Waldgefährdung in Paragraph 64, Absatz 4, Litera a bis d JG nicht taxativ. Alleine aus dem Verweis auf Paragraph 64, Absatz 3, JG sei abzuleiten, daß eine Waldgefährdung auch dann vorliegen könne, wenn es sich nicht um eine Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen handle. Ganz allgemein liege nämlich im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, JG eine Waldgefährdung vor, wenn die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit durch die Jagdausübung und Wildhege gefährdet werde. Ob nun die Jagdausübung und die Wildhege durch die mitbeteiligte Partei so erfolge, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkungen bezogen auf die Waldgrundstücke der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit nicht gefährdet werde, sei von der Behörde nicht geprüft worden.

Mit diesen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 5, JG setzt ein sinngemäßes Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 4, voraus; ob "die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit" in anderer als in Absatz 4, angeführter Weise gefährdet ist, hat für die Anwendbarkeit des die Rechtsgrundlage für die von den Beschwerdeführern angestrebte behördliche Vorschreibung von Schutzmaßnahmen bildenden Absatz 5, keine rechtserhebliche Bedeutung. Es trifft zwar zu, "daß eine Waldgefährdung auch dann vorliegen kann, wenn es sich nicht um eine Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen handelt", doch bietet der Sachverhalt im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte, welche die Annahme der Tatbestände der Litera a bis c des Paragraph 64, Absatz 4, JG rechtfertigen könnten. Solche wurden auch von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden nicht aufgezeigt.

Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, der Amtssachverständige habe es unterlassen, "den Rechtsbegriff Naturverjüngungstatbestand einer unter Berufung auf die Wissenschaft nachvollziehbaren schlüssigen Definition zu unterziehen," ist nicht berechtigt. Der Amtssachverständige führte nämlich in seinem Gutachten aus, daß als Naturverjüngungsbestände solche Bestände anzusprechen seien, die hinsichtlich des Alters, des Auflichtungsgrades und der Baumartenzusammensetzung die natürliche Verjüngung der im Altholz vorhandenen Baumarten in standortsgerechter Zusammensetzung ermöglichten. Daß sich der Sachverständige bei dieser Aussage eines Verstosses gegen die Denkgesetze schuldig gemacht habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Die nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten in diesem Punkte zu entkräften. Soweit der Erstbeschwerdeführer geltend zu machen versucht, es handle sich bei seinen Waldgrundstücken um "Tannenverjüngungsbestände", übersieht er, daß der Beurteilung des Vorliegens von Naturverjüngungsbeständen im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, Litera d, JG nicht isoliert eine einzelne Baumart, sondern - entsprechend dem Begriff des "Bestandes" (siehe dazu Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 644) - die Gesamtheit der Nutzbäume eines Revieres zugrundezulegen ist. Der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin, daß für diese Beurteilung nicht der "momentane Waldzustand", sondern der "Wille des Wirtschafters" maßgebend sei, weil die Naturverjüngung bereits ab dem Zeitpunkt der Mannbarkeit der Bäume eintrete und alle Baumarten innerhalb der ihnen entsprechenden Waldgesellschaft auf natürliche Weise verjüngt werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß die theoretische Möglichkeit des Aufkommens einer Naturverjüngung für sich allein noch nicht ausreicht, um einen Bestand als Naturverjüngungsbestand ansprechen zu können. Eine Naturverjüngung darf nämlich keineswegs zum Selbstzweck werden und ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen forstwirtschaftlich sinnvoll vergleiche dazu Der Forstbetriebsdienst6, BLV Verlagsgesellschaft, 2. Band, 152 ff).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1824/1 und 1825/2 (Teile der "Fläche 3c") keine zureichende Begründung für die Nichtannahme einer Waldgefährdung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, Litera d, JG worden sei, sind sie darauf zu verweisen, daß nach dem Befund des Sachverständigen in diesem Bereich "nur auf ganz geringer Flächenausdehnung" ein hoher Verbißdruck auf Buche und Fichte festzustellen sei. Schon aus diesem Grund begegnet die von den Beschwerdeführern bekämpfte Schlußfolgerung keinen Bedenken, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin erblickt ferner eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß hinsichtlich der von der belangten Behörde angeordneten Schutzmaßnahmen bezüglich der "waldgefährdeten" Parzellen Nr. 1823/3 und 1824/2 nicht begründet worden sei, warum ein lediglich einjähriger Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück zusätzlich zum Abschußplan als Schutzvorkehrung ausreichen sollte und warum bei der festgestellten waldgefährdenden Verbißsituation nicht auch eine Gesamteinzäunung vorzuschreiben sei. Auch diese Einwände vermögen nicht durchzuschlagen. Dazu genügt es, auf die ausführlichen, auf das schlüssige Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen gestützten Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Das Argument der Zweitbeschwerdeführerin, "schon alleine der Umstand, daß durch Jahre hindurch die gesetzlichen Zielsetzungen der Abschußplanung, nämlich die Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt (Paragraph 50, Absatz 5, o. ö.JagdG bzw. Paragraph 3, Absatz 2, der alten und Paragraph eins, Absatz 2, der neuen Abschußplanverordnung LGBl. Nr. 78/85 und 116/93), nicht erreicht wurden, hätte dazu führen müssen, daß nur eine Gesamteinzäunung und Wildstandsverminderung als das effektivste Mittel angesehen wird", ist nicht zielführend. Daß es in der Vergangenheit zu einer Gefährdung des Waldes gekommen ist, läßt nämlich keine Schlüsse auf die Eignung der nunmehr angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zu.

Weiters macht die Zweitbeschwerdeführerin geltend, daß "die Auflage 2. im Spruch des angefochtenen Bescheides" entgegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG keine Erfüllungsfrist enthalte und daß die Vorschreibung offen lasse, "welche Pflanzen und wo zu verstreichen und welche zu spritzen sind". Dem ist zum einen entgegenzuhalten, daß mangels Bestimmung einer Leistungsfrist die Fälligkeit ab Rechtskraft einzutreten hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0114), wodurch die Zweitbeschwerdeführerin keinesfalls in ihren Rechten verletzt sein kann; zum anderen genügt es für die hinreichende Konkretisierung eines behördlichen Auftrages, daß dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, Slg. Nr. 11691/A - nur Rechtssatz). Daß die hier in Rede stehende Anordnung diesem Erfordernis nicht entspräche, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet.

Schließlich wenden die Beschwerdeführer ein, daß die volle Unbefangenheit des im Verwaltungsverfahren herangezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen sei. Auch damit vermögen sie ihren Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da - wie oben dargelegt - gegen den angefochtenen Bescheid keine sachlichen Bedenken bestehen, kann schon aus diesem Grund die behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zlen. 95/03/0238, 0239).

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Jagdschaden Wildschaden Verfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030071.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996030071_19970122X00