Verwaltungsgerichtshof
22.01.1997
96/03/0071
Daß es in der Vergangenheit zu einer Gefährdung des Waldes gekommen ist, läßt keine Schlüsse auf die Eignung von nunmehr durch die Behörde angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/03/0072