Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Geschäftszahl

96/03/0071

Rechtssatz

Daß es in der Vergangenheit zu einer Gefährdung des Waldes gekommen ist, läßt keine Schlüsse auf die Eignung von nunmehr durch die Behörde angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/03/0072