Verwaltungsgerichtshof
22.01.1997
96/03/0071
Für die hinreichende Konkretisierung eines behördlichen Auftrages genügt es, daß dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (hier: behördlicher Auftrag, die Tannenverjüngung durch Verstreichen bzw Spritzen vor Wildschäden zu schützen; Hinweis: E 5.3.1985, 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/03/0072