Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Geschäftszahl

96/03/0071

Rechtssatz

Für die hinreichende Konkretisierung eines behördlichen Auftrages genügt es, daß dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (hier: behördlicher Auftrag, die Tannenverjüngung durch Verstreichen bzw Spritzen vor Wildschäden zu schützen; Hinweis: E 5.3.1985, 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/03/0072