Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Geschäftszahl

96/03/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/07/0114 1

Stammrechtssatz

Mangels Bestimmung einer Leistungsfrist hat die Fälligkeit einer Leistung ab Rechtskraft einzutreten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/03/0072