Nach dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Mit 1. April 1994 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VI befördert. Bereits zuvor sei er - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - vom "Präsidialamt zur Abteilung 21 W vorläufig dienstzugeteilt" worden und habe dort vom 9. August 1993 bis 31. März 1994 "die Aufzahlung von B V auf B VI/1 erhalten, weil der dortige Posten in der Abteilung 21 W ein sogenannter "systemisierter B VI-Posten" ist". Da er aber bereits im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 im Präsidialamt eingesetzt worden sei und dort "diverse anspruchsvollere Dienste" zu erbringen gehabt habe, seine unmittelbaren Vorgänger in dieser Position allesamt für die Erbringung dieser Tätigkeiten in B VI eingereiht und entlohnt worden seien, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 1994 eine Verwendungsabgeltung.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Mit 1. April 1994 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse römisch sechs befördert. Bereits zuvor sei er - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - vom "Präsidialamt zur Abteilung 21 W vorläufig dienstzugeteilt" worden und habe dort vom 9. August 1993 bis 31. März 1994 "die Aufzahlung von B römisch fünf auf B VI/1 erhalten, weil der dortige Posten in der Abteilung 21 W ein sogenannter "systemisierter B VI-Posten" ist". Da er aber bereits im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 im Präsidialamt eingesetzt worden sei und dort "diverse anspruchsvollere Dienste" zu erbringen gehabt habe, seine unmittelbaren Vorgänger in dieser Position allesamt für die Erbringung dieser Tätigkeiten in B römisch sechs eingereiht und entlohnt worden seien, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 1994 eine Verwendungsabgeltung.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 31. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung für die Tätigkeit im Präsidialamt gemäß § 74b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 2 DGO abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates vom 31. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung für die Tätigkeit im Präsidialamt gemäß Paragraph 74 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, DGO abgewiesen.
Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Bediensteten, deren Aufgaben er übernommen habe, während ihrer Tätigkeit im Präsidialamt zwar mit Dienstposten der Dienstklasse VI betraut, dienstrechtlich jedoch einer niedrigeren Dienstklasse zugehörig gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten seien daher keine Dienste gewesen, die im Regelfall von Beamten der Dienstklasse VI verrichtet würden.Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Bediensteten, deren Aufgaben er übernommen habe, während ihrer Tätigkeit im Präsidialamt zwar mit Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs betraut, dienstrechtlich jedoch einer niedrigeren Dienstklasse zugehörig gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten seien daher keine Dienste gewesen, die im Regelfall von Beamten der Dienstklasse römisch sechs verrichtet würden.
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, daß die im Bescheid angeführten Aufgabenbereiche nicht vollständig seien, das ihm zustehende Recht auf Parteiengehör verletzt und der erstinstanzliche Bescheid nicht gehörig begründet worden sei.
Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es sei festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer im Präsidialamt Arbeitsgebiete zugewiesen worden seien, mit denen zuvor sowohl in der Dienstklasse B II bis V als auch in B VI eingereihte Bedienstete betraut gewesen seien. Da es keine Arbeitsplatzbeschreibungen der einzelnen Dienstposten gebe und die von den B-Referenten wahrzunehmenden Aufgaben je nach ihren Fähigkeiten in unterschiedlicher Weise auf diese aufgeteilt worden seien, sei der Hinweis des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme, er habe im wesentlichen eine namentlich genannte Bedienstete, welche mit einem "B VI-Posten" betraut gewesen sei und nicht eine andere namentlich genannte Bedienstete, die auf einem "B II-V-Posten" verwendet worden sei, vertreten, unerheblich. Überhaupt sei die Frage der Einstufung der Vorgänger für die zu lösende Problematik unerheblich. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1985, Zl. 84/12/0231, sei für die Beurteilung des Anspruches auf eine Verwendungszulage bzw. -abgeltung ohnehin nur die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend und nicht die Dienstpostenbewertung. Die Bewertung des Dienstpostens sei nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen könne. Für die Gewährung einer Verwendungszulage sei aber entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichte, für deren einwandfreie Bewältigung praktische Erfahrung erforderlich sei. Es sei somit unbeachtlich, welche Dienstposten die Vorgänger des Beschwerdeführers innegehabt hätten.Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es sei festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer im Präsidialamt Arbeitsgebiete zugewiesen worden seien, mit denen zuvor sowohl in der Dienstklasse B römisch zwei bis römisch fünf als auch in B römisch sechs eingereihte Bedienstete betraut gewesen seien. Da es keine Arbeitsplatzbeschreibungen der einzelnen Dienstposten gebe und die von den B-Referenten wahrzunehmenden Aufgaben je nach ihren Fähigkeiten in unterschiedlicher Weise auf diese aufgeteilt worden seien, sei der Hinweis des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme, er habe im wesentlichen eine namentlich genannte Bedienstete, welche mit einem "B VI-Posten" betraut gewesen sei und nicht eine andere namentlich genannte Bedienstete, die auf einem "B II-V-Posten" verwendet worden sei, vertreten, unerheblich. Überhaupt sei die Frage der Einstufung der Vorgänger für die zu lösende Problematik unerheblich. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1985, Zl. 84/12/0231, sei für die Beurteilung des Anspruches auf eine Verwendungszulage bzw. -abgeltung ohnehin nur die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend und nicht die Dienstpostenbewertung. Die Bewertung des Dienstpostens sei nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen könne. Für die Gewährung einer Verwendungszulage sei aber entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichte, für deren einwandfreie Bewältigung praktische Erfahrung erforderlich sei. Es sei somit unbeachtlich, welche Dienstposten die Vorgänger des Beschwerdeführers innegehabt hätten.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 nimmt die belangte Behörde auf die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Präsidialvorstandes Bezug und führt aus, daß die Tätigkeit sämtlicher B-Bediensteten im Präsidialamt von diesem als gleichermaßen verantwortungsvoll und umfangreich qualifiziert worden sei, sodaß eine Differenzierung zwischen B VI und B II bis V-Posten auf Grund der Arbeitsinhalte und der Arbeitsumfänge nicht gerechtfertigt sei. Bei Verrichtung vergleichbarer Tätigkeiten durch Beamte verschiedener Dienstklassen gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß diese Tätigkeit grundsätzlich von Beamten ab der niedrigsten Dienstklasse erwartet werden könne, in der sich Beamte befänden, die gleichartige Tätigkeiten verrichteten. Jede andere Vorgangsweise würde außer acht lassen, daß die sich zufolge des Vorrückungssystems während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse nichts daran ändere, daß seine Tätigkeit zumindest schon von Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt werde, in der er sich bei erstmaliger Übertragung der betreffenden Aufgaben an sich befunden habe. Daß die im Laufe der vergangenen Jahre dem Präsidialamt zur Dienstleistung zugewiesenen, mit Dienstposten B II-V betrauten Bediensteten anläßlich dieser Betrauung dienstrechtlich regelmäßig nicht in die Dienstklasse VI sondern in die Dienstklassen II bis V eingereiht gewesen seien, liege auf der Hand.Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 nimmt die belangte Behörde auf die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Präsidialvorstandes Bezug und führt aus, daß die Tätigkeit sämtlicher B-Bediensteten im Präsidialamt von diesem als gleichermaßen verantwortungsvoll und umfangreich qualifiziert worden sei, sodaß eine Differenzierung zwischen B römisch sechs und B römisch zwei bis V-Posten auf Grund der Arbeitsinhalte und der Arbeitsumfänge nicht gerechtfertigt sei. Bei Verrichtung vergleichbarer Tätigkeiten durch Beamte verschiedener Dienstklassen gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß diese Tätigkeit grundsätzlich von Beamten ab der niedrigsten Dienstklasse erwartet werden könne, in der sich Beamte befänden, die gleichartige Tätigkeiten verrichteten. Jede andere Vorgangsweise würde außer acht lassen, daß die sich zufolge des Vorrückungssystems während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse nichts daran ändere, daß seine Tätigkeit zumindest schon von Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt werde, in der er sich bei erstmaliger Übertragung der betreffenden Aufgaben an sich befunden habe. Daß die im Laufe der vergangenen Jahre dem Präsidialamt zur Dienstleistung zugewiesenen, mit Dienstposten B II-V betrauten Bediensteten anläßlich dieser Betrauung dienstrechtlich regelmäßig nicht in die Dienstklasse römisch sechs sondern in die Dienstklassen römisch zwei bis römisch fünf eingereiht gewesen seien, liege auf der Hand.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daraus gewinnen, daß die Bewältigung sowohl der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen als auch vergleichbarer Aufgaben daher bereits von Beamten der Dienstklase II bis V zu erwarten sei. Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Präsidialvorstandes, welcher von der Gleichförmigkeit sämtlicher Aufgaben der im Präsidialamt tätigen B-Referenten ausgehe, ergebe sich im Zusammenhalt mit der genannten Rechtsprechung, daß auch die vom Beschwerdeführer im Präsidialamt ausgeführten Agenden durchaus von Beamten der Dienstklasse B II bis V erwartet werden könnten und keiner langjährigen Berufserfahrung bedürften.Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daraus gewinnen, daß die Bewältigung sowohl der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen als auch vergleichbarer Aufgaben daher bereits von Beamten der Dienstklase römisch zwei bis römisch fünf zu erwarten sei. Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Präsidialvorstandes, welcher von der Gleichförmigkeit sämtlicher Aufgaben der im Präsidialamt tätigen B-Referenten ausgehe, ergebe sich im Zusammenhalt mit der genannten Rechtsprechung, daß auch die vom Beschwerdeführer im Präsidialamt ausgeführten Agenden durchaus von Beamten der Dienstklasse B römisch zwei bis römisch fünf erwartet werden könnten und keiner langjährigen Berufserfahrung bedürften.
Daß der Beschwerdeführer mit überdurchschnittlicher Motivation und besonderer Geschicklichkeit an die ihm übertragenen Aufgaben herangegangen sei, könne sich auf eine allfällige Dienstbeschreibung auswirken, nicht aber auf die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung. Diese sei nicht an die Fähigkeiten des Beamten geknüpft, sondern nur an die Art der Tätigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu untersuchen, ob ein durchschnittlich beurteilter oder nur ein überdurchschnittlich beurteilter Beamter eine bestimmte Tätigkeit ausüben könne. Wesentliches Kriterium für die Zuerkennung der Verwendungsabgeltung sei lediglich, ob die zu erfüllenden Aufgaben nur mit jenen Kenntnissen und Erfahrungen, die im Regelfall erst ein Beamter einer höheren Dienstklasse aufweisen könne, zu bewältigen seien. Da der dem Beschwerdeführer im Präsidialamt übertragene Tätigkeitsbereich - wie vorstehend ausgeführt - von einem Beamten ohne langjährige Berufserfahrung erwartet werden könne, sei der geltend gemachte Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung im Sinne des § 74b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 2 DGO nicht gegeben.Daß der Beschwerdeführer mit überdurchschnittlicher Motivation und besonderer Geschicklichkeit an die ihm übertragenen Aufgaben herangegangen sei, könne sich auf eine allfällige Dienstbeschreibung auswirken, nicht aber auf die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung. Diese sei nicht an die Fähigkeiten des Beamten geknüpft, sondern nur an die Art der Tätigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu untersuchen, ob ein durchschnittlich beurteilter oder nur ein überdurchschnittlich beurteilter Beamter eine bestimmte Tätigkeit ausüben könne. Wesentliches Kriterium für die Zuerkennung der Verwendungsabgeltung sei lediglich, ob die zu erfüllenden Aufgaben nur mit jenen Kenntnissen und Erfahrungen, die im Regelfall erst ein Beamter einer höheren Dienstklasse aufweisen könne, zu bewältigen seien. Da der dem Beschwerdeführer im Präsidialamt übertragene Tätigkeitsbereich - wie vorstehend ausgeführt - von einem Beamten ohne langjährige Berufserfahrung erwartet werden könne, sei der geltend gemachte Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung im Sinne des Paragraph 74 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, DGO nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in offenbarer Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die Fertigung des angefochtenen Bescheides für den Gemeinderat durch den Bürgermeister erfolgt ist und die Unterschrift im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 18 Abs. 4 AVG noch leserlich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht in offenbarer Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die Fertigung des angefochtenen Bescheides für den Gemeinderat durch den Bürgermeister erfolgt ist und die Unterschrift im Sinne des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anwendbaren Paragraph 18, Absatz 4, AVG noch leserlich ist.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem nach den Bestimmungen der DGO gewährleisteten subjektiven Recht auf Verwendungsabgeltung verletzt. "Die betreffende Bestimmung des § 74b DO wurde in der gegenständlichen Causa offenkundig aus relativ eigennützigen Überlegungen zugunsten der Stadt Graz (erst nunmehr - nach Jahren anderer Handhabung - versuchte, plötzliche "Einsparung" im Bereich der Zulagen) einseitig angewandt, welches aber nicht rechtens erscheint und demnach auch der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen subjektiven Rechten (auf Erhalt einer solchen Verwendungsabgeltung) verletzt worden ist."Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem nach den Bestimmungen der DGO gewährleisteten subjektiven Recht auf Verwendungsabgeltung verletzt. "Die betreffende Bestimmung des Paragraph 74 b, DO wurde in der gegenständlichen Causa offenkundig aus relativ eigennützigen Überlegungen zugunsten der Stadt Graz (erst nunmehr - nach Jahren anderer Handhabung - versuchte, plötzliche "Einsparung" im Bereich der Zulagen) einseitig angewandt, welches aber nicht rechtens erscheint und demnach auch der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen subjektiven Rechten (auf Erhalt einer solchen Verwendungsabgeltung) verletzt worden ist."
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer nach allgemeinen - im übrigen rechtlich unzutreffenden - Erwägungen zum Ermessen und zum § 74b DGO vor, im Beschwerdefall habe die belangte Behörde im Hinblick auf die dadurch möglichen "Einsparungen" im "Gehalts- und Zulagenbereich" in rechtlicher Hinsicht unrichtig vermeint, einfach die betreffenden, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 erbrachten Dienste nur als "B/V-wertig" zu erklären und habe, folgende wesentliche Aufgaben des Beschwerdeführers übersehen:In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer nach allgemeinen - im übrigen rechtlich unzutreffenden - Erwägungen zum Ermessen und zum Paragraph 74 b, DGO vor, im Beschwerdefall habe die belangte Behörde im Hinblick auf die dadurch möglichen "Einsparungen" im "Gehalts- und Zulagenbereich" in rechtlicher Hinsicht unrichtig vermeint, einfach die betreffenden, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 erbrachten Dienste nur als "B/V-wertig" zu erklären und habe, folgende wesentliche Aufgaben des Beschwerdeführers übersehen:
"Anleuchtung von Sehenswürdigkeiten"
"Parken in Innenhöfen"
"Diebstähle und Einbrüche"
"Versicherung von Dienstfahrrädern und Telefonanlagen"
"Beflaggung"
"Rundfunk- und Fernsehgebühren"
"Bescheinigung über die Zeichnungsberechtigung für
Schuldurkunden"
"Dienstausweise"
Weiters sei die "Stellungnahme des Präsidialamtes" nicht gehörig berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe auch den Bereich "Telefon, Telefax, Pager, Telefongebühren, Telefonanlagen, Telefonkonzept, Telefonzentrale, Blindenterminal, Funkgeräte" zu betreuen und bei der Fällung diverser Entscheidungen nicht unwesentlich mitzuwirken gehabt.
Von der belangten Behörde sei ins Treffen geführt worden, daß die Vorgänger des Beschwerdeführers zwar mit Dienstposten der Dienstklasse VI betraut gewesen wären, dienstrechtlich jedoch einer niedrigeren Dienstklasse zugehörig gewesen seien. Dem sei entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung nur darauf ankomme, welche Tätigkeiten vom Beschwerdeführer ausgeführt worden seien. Demnach dürfte es auch in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sein, welche Dienstposten oder Tätigkeiten irgendwelche "Vorgänger" innegehabt hätten, sondern nur, welche Dienste der Beschwerdeführer selbst konkret im Zuge seiner Tätigkeiten erbracht habe. Hätten diese Vorgänger auch ihrerseits tatsächlich die gleichen Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer auszuführen gehabt, so wären auch diese allenfalls berechtigt gewesen, eine solche Verwendungsabgeltung anzusprechen. In rechtsrichtiger Beurteilung und Auslegung der Bestimmungen des § 74b DGO habe daher auch dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verwendungsabgeltung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 im Präsidialamt gebührt, weil die in diesem Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten "B/VI-wertig" gewesen seien.Von der belangten Behörde sei ins Treffen geführt worden, daß die Vorgänger des Beschwerdeführers zwar mit Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs betraut gewesen wären, dienstrechtlich jedoch einer niedrigeren Dienstklasse zugehörig gewesen seien. Dem sei entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung nur darauf ankomme, welche Tätigkeiten vom Beschwerdeführer ausgeführt worden seien. Demnach dürfte es auch in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sein, welche Dienstposten oder Tätigkeiten irgendwelche "Vorgänger" innegehabt hätten, sondern nur, welche Dienste der Beschwerdeführer selbst konkret im Zuge seiner Tätigkeiten erbracht habe. Hätten diese Vorgänger auch ihrerseits tatsächlich die gleichen Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer auszuführen gehabt, so wären auch diese allenfalls berechtigt gewesen, eine solche Verwendungsabgeltung anzusprechen. In rechtsrichtiger Beurteilung und Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 74 b, DGO habe daher auch dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verwendungsabgeltung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 10. Februar 1992 bis 12. August 1993 im Präsidialamt gebührt, weil die in diesem Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten "B/VI-wertig" gewesen seien.
Nach § 74b Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, idF LGBl. Nr. 17/1976, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauerndNach Paragraph 74 b, Absatz eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1976,, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1.) in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2.) einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3.) ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Leistet der Beamte die im Absatz 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm nach Abs. 5 der genannten Bestimmung eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.Leistet der Beamte die im Absatz 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm nach Absatz 5, der genannten Bestimmung eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind.
Nach der zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 12. September 1974, Slg. Nr. 8660/A) ist entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Dienstklassenzulage) gebührt, in erster Linie, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht. Es darf nicht übersehen werden, daß sich ein Beamter der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B in der Regel in der Mitte seiner Laufbahn befindet und daher neben den typisch betrachtet vorausgesetzten Wissen ebenso typisch betrachtet regelmäßig über eine ausreichende Erfahrung verfügen muß, um die Tätigkeit eines Organisationsleiters ausüben zu können (vgl. Erkenntnis vom 7. Juni 1978, Zl. 2.857/77). Entscheidend für die Frage, ob eine Dienstklassenzulage gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den der Beamte verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist. Hiebei kommt es nicht auf die Dienstklassenzugehörigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern darauf an, wie die Beamten im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind, denn ein während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehender Aufstieg eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit schon von Beamten seiner bisherigen Dienstklasse erwartet und verlangt wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2.509/77).Nach der zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung des Paragraph 30 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom 12. September 1974, Slg. Nr. 8660/A) ist entscheidend für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (Dienstklassenzulage) gebührt, in erster Linie, ob zu dem Dienst, den er verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht. Es darf nicht übersehen werden, daß sich ein Beamter der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe B in der Regel in der Mitte seiner Laufbahn befindet und daher neben den typisch betrachtet vorausgesetzten Wissen ebenso typisch betrachtet regelmäßig über eine ausreichende Erfahrung verfügen muß, um die Tätigkeit eines Organisationsleiters ausüben zu können vergleiche Erkenntnis vom 7. Juni 1978, Zl. 2.857/77). Entscheidend für die Frage, ob eine Dienstklassenzulage gebührt, ist in erster Linie, ob zu dem Dienst, den der Beamte verrichtet, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer bestimmten Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist. Hiebei kommt es nicht auf die Dienstklassenzugehörigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern darauf an, wie die Beamten im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind, denn ein während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehender Aufstieg eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit schon von Beamten seiner bisherigen Dienstklasse erwartet und verlangt wird vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2.509/77).
Die Beschwerde verkennt offenbar die Rechtsgrundlage; sie erweist sich aus folgenden Überlegungen als unberechtigt.
Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Verwendungsabgeltung handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Leistung, die dann zusteht, wenn ein Beamter nicht dauernd (z.B. im Vertretungsfall) aber zumindest während eines Kalendermonates die im Abs. 1 Z. 2 der genannten Bestimmung umschriebenen Dienste leistet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Verwendungsabgeltung für eine der Dienstklasse nach höher zu bewertende Tätigkeit würde jedenfalls voraussetzen, daß überhaupt - sei es in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers oder im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Bediensteten - die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 74b Abs. 1 Z. 2 DGO gegeben wären. Eine solche Dienstklassenzulage nach der genannten Bestimmung würde nach der Rechtsprechung nur dann zustehen, wenn zu dem Dienst, den der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum verrichtet hat, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen worden wären, wobei es auf den Zeitpunkt der Betrauung dieser Vergleichsbeamten mit der vergleichbaren Verwendung ankommt.Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Verwendungsabgeltung handelt es sich um eine besoldungsrechtliche Leistung, die dann zusteht, wenn ein Beamter nicht dauernd (z.B. im Vertretungsfall) aber zumindest während eines Kalendermonates die im Absatz eins, Ziffer 2, der genannten Bestimmung umschriebenen Dienste leistet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Verwendungsabgeltung für eine der Dienstklasse nach höher zu bewertende Tätigkeit würde jedenfalls voraussetzen, daß überhaupt - sei es in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers oder im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Bediensteten - die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO gegeben wären. Eine solche Dienstklassenzulage nach der genannten Bestimmung würde nach der Rechtsprechung nur dann zustehen, wenn zu dem Dienst, den der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum verrichtet hat, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen worden wären, wobei es auf den Zeitpunkt der Betrauung dieser Vergleichsbeamten mit der vergleichbaren Verwendung ankommt.
Die belangte Behörde hat nun vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausgeführt, daß die im Präsidialamt tätigen Bediensteten anläßlich ihrer Betrauung regelmäßig nicht der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B angehört haben.Die belangte Behörde hat nun vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausgeführt, daß die im Präsidialamt tätigen Bediensteten anläßlich ihrer Betrauung regelmäßig nicht der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe B angehört haben.
Bereits daraus folgt, daß kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm geltend gemachte "Verwendungsabgeltung" abgeleitet aus § 74b Abs. 1 Z. 2 DGO gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist vielmehr rechtsirrig davon ausgegangen, daß sein diesbezüglicher Anspruch aus der Dienstpostenbewertung bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung der von ihm vertretenen Bediensteten abgeleitet werden kann.Bereits daraus folgt, daß kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm geltend gemachte "Verwendungsabgeltung" abgeleitet aus Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 2, DGO gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist vielmehr rechtsirrig davon ausgegangen, daß sein diesbezüglicher Anspruch aus der Dienstpostenbewertung bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung der von ihm vertretenen Bediensteten abgeleitet werden kann.
Da bereits ohne Vorverfahren erkennbar war, daß die Beschwerde auf einer rechtsirrigen Annahme beruht, und auch sonst keinerlei Anzeichen für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung bestehen, war die die Beschwerde gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.Da bereits ohne Vorverfahren erkennbar war, daß die Beschwerde auf einer rechtsirrigen Annahme beruht, und auch sonst keinerlei Anzeichen für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsabgeltung bestehen, war die die Beschwerde gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.