Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. September 1993 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, insgesamt sieben Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen zu haben. Über ihn wurden sieben Geldstrafen in der Höhe von dreimal S 1.000,--, dreimal S 800,-- und einmal S 900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
In seiner auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Bundesminister Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt seine Aufhebung. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften eingebracht und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt. In seiner auf Paragraph 13, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Bundesminister Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt seine Aufhebung. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften eingebracht und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend rügt der beschwerdeführende Bundesminister, die belangte Behörde hätte auf die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die sieben selbständig verhängten Geldstrafen besteht, mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses reagieren müssen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Spruches verstößt gegen § 51 VStG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte berufen sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes zu Unrecht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des einen gleichgelagerten, von der belangten Behörde entschiedenen Fall betreffenden hg. Erkenntnisses vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0018, zu verweisen. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zutreffend rügt der beschwerdeführende Bundesminister, die belangte Behörde hätte auf die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die sieben selbständig verhängten Geldstrafen besteht, mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses reagieren müssen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Spruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte berufen sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes zu Unrecht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des einen gleichgelagerten, von der belangten Behörde entschiedenen Fall betreffenden hg. Erkenntnisses vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0018, zu verweisen. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.