Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0282

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/08/0010 1 (hier Zusatz: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 2 Z 1 HBG lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung um kumulative Erfordernisse handelt)

Stammrechtssatz

Hausbesorger - und schon deshalb versicherungspflichtig - ist, wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es keine Rolle, daß keine davon in vollem Umfang zu erbringen ist (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080282.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080282_19980623X01

Rechtssatz für 95/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/08/0282

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

HBG §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die "Veranlassung der Behebung von Schäden nach Rücksprache mit den Hauseigentümern, Betreuung von Grünanlagen" läßt sich nicht unter den Begriff einer "Wartung des Hauses" durch die Dienstnehmerin subsumieren und gehört nicht zu den Aufgaben, mit denen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HBG den die Wartung des Hauses betreffenden Pflichtenkreis des Hausbesorgers umschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080282.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080282_19980623X02

Rechtssatz für 95/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/08/0282

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §863;
HBG §4 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Ansicht, die (zumindest schlüssige) Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen müsse auch die Pflicht in sich schließen, "abgenützte" Glühbirnen auszuwechseln, ist nicht zu folgen. Die Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen umfaßt nur dann auch die Pflicht zum Auswechseln "abgenützter" Glühbirnen, wenn eine derartige Tätigkeit des Dienstnehmers ausdrücklich vereinbart oder vom Dienstnehmer tatsächlich ausgeübt worden ist, woraus sich unter gewissen weiteren - insbesondere die Erkennbarkeit solcher Tätigkeiten für den Dienstgeber betreffenden - Voraussetzungen die Annahme ihrer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080282.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080282_19980623X03

Entscheidungstext 95/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/08/0282

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §4 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der Mag. EC in W, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien römisch eins, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 14. August 1995, Zl. 120.626/7-7/95, betreffend Beitragsnachforderung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Dienstgeber, "den Betrag von S 75.428,32 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen". Begründend wurde ausgeführt, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstnehmerin T.W. nicht deren Anspruchslohn nach dem Hausbesorgergesetz zugrunde gelegt. Hieraus ergebe sich (für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Juli 1991) der in den Beilagen des Bescheides aufgeschlüsselte Nachforderungsbetrag.

Dem vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde - nach dem Übergang der Entscheidungspflicht auf sie gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG - keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid und stützte diese Entscheidung in bezug auf die strittige Frage, ob das zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis dem Hausbesorgergesetz unterliege, auf folgende Feststellungen zum Sachverhalt:

"Frau W. hat in dem von der Familie (der Beschwerdeführerin) bewohnten Zweifamilienhaus Arbeiten aus dem Bereich der Beaufsichtigung (regelmäßige Kontrollgänge, Verständigung der Hauseigentümer von Schäden im Haus, Verständigung der Hauseigentümer vom Ölstand der Heizung), der Wartung (Veranlassung der Behebung von Schäden nach Rücksprache mit den Hauseigentümern, Betreuung der Grünanlagen) und der Reinigung (Reinigung des Vorraumes) zu verrichten.

Frau W. hat diese Arbeiten mit den Hauseigentümern mündlich vereinbart, dies zunächst nicht im Detail, sie hat die Arbeiten jedoch und über einen Zeitraum von neun Jahren hinweg mit dem Wissen und offensichtlichem Einverständnis der Hauseigentümer verrichtet. Frau W. konnte daher jedenfalls berechtigterweise davon ausgehen, daß sie mit der Durchführung dieser Arbeiten dem Auftrag des Hauseigentümers/der Hauseigentümerin entsprach. Frau W. hat die gegenständlichen Arbeiten gegen Entgelt verrichtet."

In der rechtlichen Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei zu Recht davon ausgegangen, das Beschäftigungsverhältnis unterliege dem Hausbesorgergesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, über den Dienstvertrag der Hausbesorger (HBG) sind Hausbesorger "Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben".

Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung des Hauses um kumulative Erfordernisse handelt. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, daß auch nur eine dieser Dienstleistungspflichten in vollem Umfang besteht. Entscheidend ist, daß dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen wurden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175, mit weiteren Nachweisen; Tades, HBG4, 25 ff).

Was unter "Wartung des Hauses" zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HBG. Danach obliegt dem Hausbesorger "die Sorge für die Beleuchtung des Hauses, soweit dies ohne besondere fachliche Kenntnisse und ohne besondere Gefahr möglich ist, die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und Öffnen des Haustores bei Eintritt und Ablauf der vorgeschriebenen Sperrzeit, sowie auf Verlangen das Öffnen des Haustores während dieser Zeit und die Verrichtung der für das Haus notwendigen Dienstgänge".

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die "Veranlassung der Behebung von Schäden nach Rücksprache mit den Hauseigentümern, Betreuung der Grünanlagen" als Übertragung von Pflichten zur "Wartung des Hauses" gewertet. Diese Ansicht ist rechtswidrig, weil die erwähnten Tätigkeiten sich nicht unter den Begriff einer "Wartung des Hauses" durch die Dienstnehmerin subsumieren lassen und nicht zu den Aufgaben gehören, mit denen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HBG den die Wartung des Hauses betreffenden Pflichtenkreis des Hausbesorgers umschreibt.

In ihren Rechtsausführungen meint die belangte Behörde, es sei auch "der Tiroler Gebietskrankenkasse unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens insoferne zu folgen, als Frau W., die unbestritten regelmäßige Kontrollgänge auszuführen hatte, im Sinne der ihr aufgetragenen Sorge für die Sicherheit und Unversehrtheit des Besitzes abgenützte Glühbirnen auszuwechseln hatte, was zusätzlich als Wartungspflicht im Sinne des HBG zu bewerten ist".

Insoweit es sich dabei um die Rechtsansicht handeln sollte, die (zumindest schlüssige) Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen müsse auch die Pflicht in sich schließen, "abgenützte" Glühbirnen auszuwechseln, wäre dem nicht zu folgen. Feststellungen darüber, daß eine derartige von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren wiederholt bestrittene Tätigkeit der Dienstnehmerin jemals ausdrücklich vereinbart oder von der Dienstnehmerin (deren Einvernahme dies nicht ergab) tatsächlich ausgeübt worden wäre, woraus sich unter gewissen weiteren - insbesondere die Erkennbarkeit solcher Tätigkeiten für den Dienstgeber betreffenden - Voraussetzungen die Annahme ihrer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte, hat die belangte Behörde nicht getroffen.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Gründen ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Besonderheiten des Falles gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil es der Entrichtung von Stempelgebühren aufgrund der sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, Absatz eins, ASVG) nicht bedurfte.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080282.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995080282_19980623X00