Verwaltungsgerichtshof
23.06.1998
95/08/0282
Der Ansicht, die (zumindest schlüssige) Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen müsse auch die Pflicht in sich schließen, "abgenützte" Glühbirnen auszuwechseln, ist nicht zu folgen. Die Vereinbarung einer Pflicht zu regelmäßigen Kontrollgängen umfaßt nur dann auch die Pflicht zum Auswechseln "abgenützter" Glühbirnen, wenn eine derartige Tätigkeit des Dienstnehmers ausdrücklich vereinbart oder vom Dienstnehmer tatsächlich ausgeübt worden ist, woraus sich unter gewissen weiteren - insbesondere die Erkennbarkeit solcher Tätigkeiten für den Dienstgeber betreffenden - Voraussetzungen die Annahme ihrer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte.