Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/08/0010 1

(hier Zusatz: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Paragraph 2, Ziffer eins, HBG lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung um kumulative Erfordernisse handelt)

Stammrechtssatz

Hausbesorger - und schon deshalb versicherungspflichtig - ist, wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es keine Rolle, daß keine davon in vollem Umfang zu erbringen ist (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).