Verwaltungsgerichtshof
23.06.1998
95/08/0282
GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/08/0010 1
(hier Zusatz: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Paragraph 2, Ziffer eins, HBG lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung um kumulative Erfordernisse handelt)
Hausbesorger - und schon deshalb versicherungspflichtig - ist, wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es keine Rolle, daß keine davon in vollem Umfang zu erbringen ist (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092).