Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/01/0761

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0761

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0242 1

Stammrechtssatz

Selbst im Fall eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist kann der Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist weder gehemmt noch verlängert werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010761.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994010761_19941214X01

Rechtssatz für 94/01/0761

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/01/0761

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem Paragraph 13 a, AVG sein, weil Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010761.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994010761_19941214X02

Entscheidungstext 94/01/0761

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/01/0761

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1994, Zl. 4.276.526/5-III/13/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1993 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 (Verlust des Asyls) getroffen und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1994 wegen Versäumung der zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid am 24. Dezember 1993 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und die Berufung erst am 13. Jänner 1994 eingebracht worden sei. Er wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß auf Grund der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 63, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 32, AVG) die Berufungsfrist am 7. Jänner 1994 endete. Damit wurde aber die Berufungsfrist vom Beschwerdeführer versäumt, woran der von ihm ins Treffen geführte Umstand, daß ihm diesbezüglich seitens Amnesty International, welche Organisation die Berufung für ihn verfaßt habe, eine Fehlinformation dahingehend erteilt worden sei, daß "die jeweiligen gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der Fristen (Paragraph 32, AVG) nicht zu berücksichtigen wären", nichts zu ändern vermag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war "die Behörde" auch nicht verpflichtet, ihn "darauf hinzuweisen, wie die entsprechenden Fristen bei Einbringung einer Berufung zu bewerten wären". Abgesehen davon, daß selbst im Falle eines durch die Behörde veranlaßten Irrtums über den Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist der Lauf dieser gesetzlichen Frist weder gehemmt noch verlängert wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 94/01/0242), kann die gegenständliche Rechtsfrage hinsichtlich der Berechnung der Berufungsfrist schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG sein, weil Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, "innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist", eingeschränkt hat.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010761.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994010761_19941214X00