Mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt drei Mängel, die der Beschwerde anhafteten, zu beheben. Insbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, weil dem Inhalt der Beschwerde nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen war, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt zu sein erachtet.Mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt drei Mängel, die der Beschwerde anhafteten, zu beheben. Insbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen, weil dem Inhalt der Beschwerde nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen war, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt zu sein erachtet.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0157, den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0121 sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 242 Abs. 4 und 6 referierte hg. Judikatur). Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0157, den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0121 sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 242 Absatz 4 und 6 referierte hg. Judikatur).
Innerhalb der gesetzten Frist nahm die Beschwerdeführerin eine Behebung der beiden anderen ihrer Bescherde anhaftenden Mängel vor und führte betreffend den Beschwerdepunkt folgendes aus:
"Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die §§ 6, Zif. 9 lit. a; 12, Abs. 1 Zif. 1; 12, Abs. 3 UStG; 4, Abs. 1 - 3, GrEStG.". "Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Zif. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Paragraphen 6,, Zif. 9 Litera a,; 12, Absatz eins, Zif. 1; 12, Absatz 3, UStG; 4, Absatz eins, - 3, GrEStG.".
Nach ständiger hg. Judikatur genügt es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen (vgl. dazu das jüngst ergangene Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0035 sowie die bei Dolp aaO. 243 Abs. 2 referierte hg. Judikatur). Nach ständiger hg. Judikatur genügt es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen vergleiche dazu das jüngst ergangene Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0035 sowie die bei Dolp aaO. 243 Absatz 2, referierte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin ist dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. die bei Dolp aaO. 523 Abs. 2 referierte hg. Judikatur), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 i. V.m. 34 Abs. 2 VwGG). Die Beschwerdeführerin ist dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht aus vergleiche die bei Dolp aaO. 523 Absatz 2, referierte hg. Judikatur), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (Paragraphen 33, Absatz eins, i. römisch fünf.m. 34 Absatz 2, VwGG).