Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14093 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0491

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0051 1

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera a, VStG bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375/A).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090491_19940630X01

Rechtssatz für 93/09/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14093 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0491

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0061 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 bestraft, so erfordert es Paragraph 44, a Litera a, leg cit, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090491_19940630X02

Rechtssatz für 93/09/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14093 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0491

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §18 Abs1;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis 18.6.1990, 90/19/0180, E 22.3.1991, 90/19/0257) zu Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974 (nach dieser Bestimmung ist ua die Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates unter Strafe gestellt gewesen; vergleiche nunmehr Paragraph 24, Absatz eins, ArbIG 1993) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muß eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG angenommen werden, wenn die im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebstätte zu verlassen, und sie sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den (im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG aufgezählten) Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090491_19940630X03

Rechtssatz für 93/09/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14093 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0491

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die einschreitenden Organwalter - telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert und haben die beiden Organwalter - dieser Aufforderung Folge leistend - die "Aktion" abgebrochen, so hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (zB Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle iSd Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090491_19940630X04

Entscheidungstext 93/09/0491

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14093 A/1994

Geschäftszahl

93/09/0491

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ArbIG 1993 §18 Abs1;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
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  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
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  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
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  1. AuslBG § 28 heute
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  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N T in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. November 1993, Zl. Senat-WU-93-174, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 5. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft als Strafbehörde erster Instanz am 1. Juli 1991 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma T Stahlkonstruktionen- und Anlagenbau-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß Organen des Landesarbeitsamtes Niederösterreich und des Arbeitsamtes Schwechat bei einer Kontrolle am 26. November 1990 gegen 8,00 Uhr in H trotz deren Verlangen keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt und keine Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt worden seien sowie daß diesen der Zutritt zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen nicht gewährt worden sei.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit 22. Juli 1993 datiertes

Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Zeit: 26.11.1990 gegen 08.00 Uhr

Ort: H, I-Straße 7, Betriebsbereich der Firma

T Stahlkonstruktions Ges.m.b.H.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "T Stahlkonstruktionen- und Anlagenbauges.m.b.H."

  1. eins,
    Organen des Landesarbeitsamtes NÖ und des Arbeitsamtes Schwechat auf deren Verlangen keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt und keine Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt und

  1. 2,
    diesen Organen des Landesarbeitsamtes NÖ und des Arbeitsamtes Schwechat den Zutritt zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen nicht gewährt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1.) eine Übertretung gemäß "§ 28/1/2/c in Verbindung mit Paragraph 26 /, eins, AuslBG und zu 2.) eine Übertretung gemäß "§ 28/1/2/d in Verbindung mit Paragraph 26 /, 2, AuslBG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu 1.) und 2.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe von je 20 Tagen) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 4.000,-- bestimmt.

Über die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. November 1993 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie folgt:

  1. Litera a
    Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis, soweit es Spruchpunkt 1) betrifft, aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

  1. Litera b
    Die Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und diesbezüglich der Ausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

  1. Litera c
    Der Ausspruch über die gemäß Paragraph 64, VStG verhängten Kosten wird insoweit abgeändert, als diese mit S 2.000,-- bestimmt werden.

  1. Litera d
    Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß Paragraph 64, VStG
    S 4.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen."

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung im wesentlichen aus, aus dem Text des Schuldspruches (Spruchpunkt 1.) sei nicht ersichtlich, welche Übertretungen dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen worden seien und für welche Übertretungen welche Strafe verhängt worden sei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG sei zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgebe, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteile oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewähre.

Durch die Art der Umschreibung des inkriminierten Verhaltens durch die Strafbehörde erster Instanz sei nicht konkretisiert worden, ob die Bestrafung auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG erster oder zweiter Fall oder hinsichtlich beider Fälle erfolge. Nach dem Tatvorwurf seien Organen des Landesarbeitsamtes Niederösterreich und des Arbeitsamtes Schwechat über deren Verlangen keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt worden, ohne - wie dies nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderlich gewesen wäre - darzutun, welcher Art (nämlich Anzahl und Namen der Ausländer) die nicht erteilten Auskünfte gewesen seien. Hingegen wäre es für eine eindeutige Subsumtion des Sachverhaltes erforderlich gewesen, die begehrten Auskünfte im Hinblick auf das Tatbestandselement der Notwendigkeit zur Durchführung dieses Bundesgesetzes näher zu bezeichnen, um den Tatvorwurf entsprechend dem Gebot des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hinreichend zu konkretisieren.

Ebenso entspreche der Tatvorwurf, in die erforderlichen Unterlagen keine Einsicht gewährt zu haben, in der spruchgegenständlichen Form nicht dem bezeichneten Konkretisierungsgebot, zumal es hiezu einer, entsprechend den Gegebenheiten dieses Falles zu individualisierenden Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens, beispielsweise durch Angabe, zu welchen Unterlagen die Einsichtnahme verweigert worden sei, bedurft hätte. Eine Abänderung des Bescheidspruches, zu der die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet wäre, sei nicht in Erwägung zu ziehen gewesen, weil dies nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer tauglichen Verfolgungshandlung zulässig wäre; eine solche liege im Beschwerdefall jedoch nicht vor, weil die Tat in der erforderlich konkretisierten Form dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgeworfen worden sei. Aus diesen Gründen sei daher der Spruchteil 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu beheben und diesbezüglich das Verfahren spruchgemäß einzustellen gewesen.

Zu der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat habe die belangte Behörde in einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Hofrat Mag. K und Regierungsrätin W als Zeugen einvernommen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe bezüglich der im Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - folgender Sachverhalt fest: Am 26. November 1990 gegen 08,00 Uhr haben sich ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (Hofrat Mag. K) und eine Vertreterin des Arbeitsamtes (Regierungsrat W) zur Firma T Stahlkonstruktionen- und Anlagenbau-Gesellschaft m.b.H. in H, I-Straße 7, begeben, um dort eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei, weil er sich nicht in der Firma aufgehalten habe, nach entsprechender Ausweisleistung und Angabe des Umstandes der beabsichtigten Kontrolle der Bediensteten S gegenüber, von dieser telefonisch kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer habe sodann - von Hofrat Mag. K über die Rechtsfolgen der Verweigerung belehrt - angegeben, keine Auskünfte zu erteilen; gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die beiden Organwalter angewiesen, die Firma binnen fünf Minuten zu verlassen. Nachdem nach Auskunft der Bediensteten S keine weitere Person mit entsprechender Befugnis anwesend gewesen sei und auch diese Bedienstete selbst in Befolgung einer Weisung des Beschwerdeführers weitere Fragen nicht beantwortet habe, sei die Amtshandlung abgebrochen worden.

Dieser Sachverhalt sei auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen K und W als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Das ursprünglich auf Bestreitung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes gerichtete Berufungsvorbringen sei in der Berufungsverhandlung insofern relativiert worden, als sich dieses Vorbringen nur auf die rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes zu beziehen habe, wonach die seitens des Beschwerdeführers oder der Bediensteten S gesetzten Handlungen keinem "Nichtgewähren" im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleichkämen.

Wenn der Beschwerdeführer nun ausführe, mit dem Nichtgewähren des Betretens iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG könne wohl keinesfalls die schlichte Verweigerung der Erlaubnis durch den Arbeitgeber gemeint sein, vielmehr sei diesem Tatbild nur ein tatsächliches Behinderungsverhalten zu unterstellen, so sei dem entgegenzuhalten, daß durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich die Aufforderung, das Betriebsgelände binnen fünf Minuten zu verlassen, sowie durch das seiner Sphäre zuzurechnende Verhalten der Bediensteten, nämlich die Erklärung, keinen Zutritt zu gewähren, den Kontrollorganen jede weitere Erhebung bzw. Überprüfung im Betrieb unmöglich gemacht worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Behinderungsverhalten iSd Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974 wiederholt ausgesprochen habe, müsse eine Behinderung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch dann angenommen werden, wenn ein Organ des Arbeitsinspektorates vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werde, die Betriebsstätte zu verlassen und sich dieser Anordnung füge; durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten werde dem Arbeitsinspektionsorgan jede weitere Erhebung bzw. Überprüfung unmöglich gemacht vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0180, und vom 22. März 1991, Zl. 90/19/0257). Wenn nun eine Anordnung, die Betriebsstätte zu verlassen, sogar als Behinderungsverhalten iSd Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974, dessen Wortlaut positiv formuliert sei und ein "Behindern" vorsehe, zu qualifizieren sei, so sei folglich ein solches Verhalten jedenfalls dem in der entsprechenden Bestimmung des AuslBG negativ formulierten "Nichtgewähren" zu unterstellen. Der Beschwerdeführer habe sich daher einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG schuldig gemacht und sei daher nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen. Die belangte Behörde begründete abschließend noch näher die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur gegen seine Spruchpunkte b), c) und d), richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (in eventu wegen "Rechtswidrigkeit seines Zustandekommens") erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß ohne Realisierung eines Tatbestandes des Verwaltungsstrafrechtes über ihn keine Strafe verhängt werden dürfe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer brachte zur Gegenschrift noch eine Gegenäußerung ein.

Über die vom Landesarbeitsamt Niederösterreich gegen den Spruchpunkt a) dieses Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/09/0458, entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Nach Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG sind die im Absatz eins, genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in der genannten Fassung eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

....

  1. Litera c
    entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt,
  2. Litera d
    entgegen dem Paragraph 26, Absatz 2, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt,
    ...
    ...
mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis zu S 30.000,--.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren handelsrechtlicher Geschäftsführer vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0006, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, leg. cit., daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist" eindeutig angeführt wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0161).

Der Beschwerdeführer macht unter der Überschrift "Verletzung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG" geltend, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruchteil 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei mit dem Gesetz nicht vereinbar; dies deshalb, weil er sowohl die Auslegung zulasse, daß die Verwaltungsnorm durch die Ges.m.b.H. verletzt worden sei (und der Beschwerdeführer als Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG bestraft werde) als auch daß die Verwaltungsnorm durch den Beschwerdeführer selbst (als natürliche Person) verletzt worden sei und ihn daher die Strafe ohne Dazwischenschaltung des Paragraph 9, VStG treffe.

Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, denn aus der Formulierung des oben wörtlich wiedergegebenen Spruches ist ganz unmißverständlich zu ersehen, daß dem Beschwerdeführer ALS

HANDELSRECHTLICHEM GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMA T

STAHLKONSTRUKTIONEN- UND ANLAGENBAU-GESELLSCHAFT M.B.H.

vorgeworfen wird, Organen des Landesarbeitsamtes Niederösterreich und des Landesarbeitsamtes Schwechat den Zutritt zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen nicht gewährt zu haben.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Organe der Landesarbeitsämter (bzw. Arbeitsämter) seien bereits durch das Gesetz selbst (nämlich durch Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG) zum Betreten von Betriebsräumlichkeiten berechtigt; der Befugniserteilung durch irgendeine Person bedürfe es somit nicht. Der Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG könne daher nicht so verstanden werden, daß bereits in einem bloßen verbalen Verbot eine Nichtgewährung des Zutritts läge.

Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0180 und vom 22. März 1991, Zl. 90/19/0257) zu Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974 (nach dieser Bestimmung ist u.a. die Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates unter Strafe gestellt gewesen; vergleiche nunmehr Paragraph 24, Absatz eins, ArbIG 1993) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muß eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG angenommen werden, wenn die im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen, und sie sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den (im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG aufgezählten) Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer die einschreitenden Organwalter

- telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes in H aufgefordert hat. Ebenso ist unbestritten, daß die beiden Organwalter dieser Aufforderung des Beschwerdeführers Folge geleistet und die "Aktion" abgebrochen haben. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (z.B. Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die beiden einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher weder als mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, noch ist sonst eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit erkannt worden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090491_19940630X00