Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0491
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis 18.6.1990, 90/19/0180, E 22.3.1991, 90/19/0257) zu Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974 (nach dieser Bestimmung ist ua die Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates unter Strafe gestellt gewesen; vergleiche nunmehr Paragraph 24, Absatz eins, ArbIG 1993) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muß eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG angenommen werden, wenn die im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebstätte zu verlassen, und sie sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den (im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG aufgezählten) Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht.