Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §30;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 17, Absatz eins, KJBG 1987 iSd Paragraph 30, KJBG 1987 durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Tatsache der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X01

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §16;
VStG §9 Abs1;
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH wird sofort mit Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und ist von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig (Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037,0043, VwSlg 11460 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X02

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0078 5

Stammrechtssatz

Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X03

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es zwar nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer für den Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist dabei noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers bzw des gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlichen zu erweisen (Hinweis E 7.3.1984, 84/09/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X04

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X05

Entscheidungstext 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

GmbHG §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des römisch zehn in F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. Mai 1993, Zl. 1-467/92/E2, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S GmbH in L vorgeworfen, in dem von dieser Gesellschaft in L betriebenen, näher bezeichneten Hotel, die am 19.7.1976 geborene Hotelpraktikantin B in einer gegen das KJBG verstoßenden Weise beschäftigt zu haben; die Hotelpraktikantin sei am 23.8.1991 bis 23.02 Uhr, am 25.8.1991 bis 22.07 Uhr und am 28.8.1991 bis 22.02 Uhr beschäftigt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2 und des Paragraph 30, KJBG und verhängte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von S 1.000,-- (60 Stunden).

In seiner Berufung dagegen berief sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf, daß der Zeuge W als Hoteldirektor bis November 1991 für den Gesamtbetrieb verantwortlich gewesen sei; dieser sei zwar nicht zum Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden, jedoch auf Grund der Organisation als Hoteldirektor auch für die Einhaltung der arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich gewesen. Der vorhergehende Geschäftsführer der S GmbH sei bereits Ende März 1991 ausgeschieden, der Beschwerdeführer erst am 23.8.1991 als Geschäftsführer eingetragen worden. Der Beschwerdeführer habe sich daher darauf verlassen dürfen, daß der Zeuge H weiterhin für die Einhaltung der arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen zuständig gewesen sei; bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne ihm, dem Beschwerdeführer, daher auch im Hinblick auf die unterlassene Kontrolle des Zeugen H kein Verschulden angelastet werden, zumal er zum Tatzeitpunkt von der Eintragung im Firmenbuch noch nicht verständigt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung ab. Am 18.9.1991 habe im betreffenden Hotel in L eine Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat stattgefunden. Dabei sei vom Kontrollorgan festgestellt worden, daß die Hotelpraktikantin zu den bereits erwähnten Tatzeiten im Hotel arbeitet. Im maßgebenden Zeitraum sei das Hotel von der S GmbH betrieben worden; für diese sei am 23.8.1991 der Beschwerdeführer im Handelsregister als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen worden. Der dieser Eintragung vorangehende und dem Handelsgericht vorgelegte Gesellschafterbeschluß mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers habe keine aufschiebende Bedingung dahingehend enthalten, daß die Verantwortlichkeit erst mit 1. September 1991 in Kraft treten solle.

Die Tatsache der Beschäftigung werde nicht in Abrede gestellt; dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Betreibergesellschaft tatsächlich erst am 1. September 1991 beginnen sollte, könne nicht gefolgt werden, da der entsprechende Gesellschafterbeschluß mit Unterfertigung durch die letzte Gesellschafterin am 14. August 1991 wirksam geworden sei und ein Hinweis auf die Begründung des Dienstverhältnisses erst mit Wirkung vom 1. September 1991 im Gesellschafterbeschluß nicht enthalten sei. Es sei daher die Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses anzunehmen. Auf die Eintragung im Firmenbuch komme es dabei nicht an. Der Zeuge H sei zu keinem Zeitpunkt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden und habe überdies angegeben, vom Beschwerdeführer niemals mit Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften beauftragt worden zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Gemäß Paragraph 30, des zitierten Gesetzes ist derjenige, der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher umschriebenen Weise zu bestrafen.

Ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 17, Absatz eins, KJBG im Sinne des Paragraph 30, dieses Gesetzes durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Tatsache der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt sohin nicht "als einzige Begehungsform" die "Anordnung" der Beschäftigung in Betracht. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift (da sie insofern nichts anderes bestimmt und im Beschwerdefall auch kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Soweit der Beschwerdeführer sich wieder gegen seine Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung berufenes Organ wendet, ist ihm zu entgegnen, daß die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH sofort mit Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und von der Eintragung im Handelsregister (jetzt: Firmenbuch) unabhängig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1984, Slg. 11.460/A; Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 97). Es war nicht unschlüssig, daß die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er "intern" erst mit 1. September 1991 zum Geschäftsführer bestellt worden sei, nicht folgte, hatte er doch selbst die Firmenbucheingabe beglaubigt zu unterfertigen und dieser den Nachweis seiner Bestellung (den Gesellschafterbeschluß) anzuschließen vergleiche Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4, RZ 222 f). In der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ gewesen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen (Paragraph 5, VStG), weil er seine Tätigkeit erst mit Wirkung vom 1. September 1991 aufzunehmen gehabt hätte, auf Grund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeiten bis zum 31. August 1991 es ihm nicht möglich gewesen sei, jeden Tag die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Hotel zu überwachen und überdies Direktor H mit der faktischen Ausübung der Kontrollfunktionen betraut gewesen sei.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrft über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, daß der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 vergleiche hiezu wieder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005).

Zu dem hiebei von einem Unternehmer und ebenso von einem nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es ihm vielmehr zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer für den Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist dabei noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers bzw. des gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlichen zu erweisen vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 46 zu Paragraph 9, VStG).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen ist. Zu berücksichtigen ist hiebei, daß der Beschwerdeführer schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer als Unternehmensberater auf Werkvertragsbasis mit dem Hotelbetrieb zu tun hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgebracht, daß er unverzüglich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer die erforderlichen Weisungen erteilt, geschweige denn, wirksame Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung dieser Weisungen gesetzt habe.

Er konnte sich daher - mangels jeglicher Kontrollmaßnahmen - auch nicht auf ein angeblich bestehendes funktionierendes "Kontrollsystem" verlassen. Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann dabei der Beschwerdeführer ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden könnte.

Aus diesen Erwägungen war daher auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr einzugehen und die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993020194_19940304X00