Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Geschäftszahl

93/02/0194

Rechtssatz

Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.