Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Geschäftszahl

93/02/0194

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 17, Absatz eins, KJBG 1987 iSd Paragraph 30, KJBG 1987 durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Tatsache der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).