Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1991, Kto.Bl.Nr. 91/32/3, der X & X GmbH für den Steuerzeitraum 1989/90 die Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben.Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1991, Kto.Bl.Nr. 91/32/3, der römisch zehn & römisch zehn GmbH für den Steuerzeitraum 1989/90 die Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat A.X. Berufung erhoben, über die zunächst mit einer an "X & X GmbH, Herr A.X." gerichteten Berufungsvorentscheidung entschieden wurde. Nach gestelltem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung mit einem an A.X. gerichteten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat A.X. Berufung erhoben, über die zunächst mit einer an "X & römisch zehn GmbH, Herr A.X." gerichteten Berufungsvorentscheidung entschieden wurde. Nach gestelltem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung mit einem an A.X. gerichteten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde sowohl der X & X GmbH als auch des A.X., mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Berufungsentscheidung der belangten Behörde geltend gemacht wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde sowohl der römisch zehn & römisch zehn GmbH als auch des A.X., mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Berufungsentscheidung der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Adressat des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung des A.X. zurückgewiesen wurde, ist A.X. und nicht die X & X GmbH Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Adressat des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung des A.X. zurückgewiesen wurde, ist A.X. und nicht die römisch zehn & römisch zehn GmbH
Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zlen. 83/14/0002, 0010, 0011), sodaß es der X & X GmbH im vorliegenden Verfahren an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff). Die Beschwerde der X & X GmbH war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zlen. 83/14/0002, 0010, 0011), sodaß es der römisch zehn & römisch zehn GmbH im vorliegenden Verfahren an der Beschwerdelegitimation mangelt vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff). Die Beschwerde der römisch zehn & römisch zehn GmbH war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien war unbestritten an die X & X GmbH gerichtet. Gegen diesen Bescheid hat nach den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen A.X. Berufung erhoben. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 30. Oktober 1991 nicht an A.X. ergangen ist, war dieser zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert, sodaß eine Rechtswidrigkeit durch die Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (belangte Behörde) für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist. Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien war unbestritten an die römisch zehn & römisch zehn GmbH gerichtet. Gegen diesen Bescheid hat nach den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen A.X. Berufung erhoben. Gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 30. Oktober 1991 nicht an A.X. ergangen ist, war dieser zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert, sodaß eine Rechtswidrigkeit durch die Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (belangte Behörde) für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde ließ daher erkennen, daß die vom Beschwerdeführer A.X. behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde ließ daher erkennen, daß die vom Beschwerdeführer A.X. behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.