Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

92/16/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1321/72 B 13. November 1973 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzlichen Bescheid ergangen ist. (hier:

Beschwerde des Hauseigentümers gegen einen an den Hausverwalter gerichteten Bescheid)