Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/01/0552

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/01/0552

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art132;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs4;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/25 92/04/0020 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein

(Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985). Die Entscheidung über die Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010552.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992010552_19941214X01

Entscheidungstext 92/01/0552

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/01/0552

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art132;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs4;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. April 1992, Zl. VwSen-230038/15/Gf/Hm, betreffend Beschlagnahme von Hunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 1992, wurde zur Sicherung des wegen Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme von 13 Hunden, von denen zwölf im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen (und zwar 1 Mastino-Rüde, 2 Rottweiler-Hündinnen, 5 Mastino-Rottweiler-Mischlinge und 5 Rottweiler-Welpen), angeordnet. Anläßlich eines am 19. Februar 1992 durchgeführten Lokalaugenscheines habe der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgestellt, daß 6 Hunde jeweils zu zweit in Käfigen ohne Einstreu, ohne Wasser und ohne Anzeichen einer Körperpflege gehalten worden seien und teilweise Verletzungen im Schnauzenbereich infolge von Bissen in das Türgitter aufgewiesen hätten. Die übrigen Hunde seien ohne Sozialkontakte und ohne die notwendige Bewegungsmöglichkeit im Freien in einem ehemaligen Schweinestall versperrt gehalten worden. Damit sei die Beschwerdeführerin verdächtig, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Tierschutzgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 27 aus 1953,, begangen zu haben.

Die angeordnete Beschlagnahme wurde am 5. März 1992 durch Unterbringung der Hunde im Tierheim des Oberösterreichischen Landestierschutzvereines vollzogen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß "der Tatbestand der Tierquälerei" nicht verwirklicht sei; durch eine "Momentaufnahme" könne kein zuverlässiges Bild über die Tierhaltung gewonnen werden. So sei das Wasser vielleicht über Nacht ausgetrunken worden. Jedenfalls seien die Tiere in ausreichend großen Käfigen gehalten, täglich gefüttert, getränkt, gereinigt und ins freie Gelände ausgeführt worden. Sie seien weder scharf noch aggressiv.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin bezüglich der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Tiere ab, räumte ihr jedoch das Recht ein, die Hunde besuchen zu dürfen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß im Zeitpunkt des vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführten Lokalaugenscheines der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, Oö. Tierschutzgesetz begründet gewesen sei. Sie sei dabei den Angaben des Amtstierarztes und nicht - soweit sie einander widersprochen hätten - jenen des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen, welcher auch der Vermieter jener Räume sei, in denen die Hunde untergebracht gewesen seien, gefolgt.

Gegen den die Berufung abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, die belangte Behörde sei zur Entscheidung deshalb nicht zuständig gewesen, weil es sich bei der Anordnung einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, VStG nicht um ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung handle, so ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Artikel 132, B-VG umfassend zu verstehen ist und auch ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt. Dieser Begriff erstreckt sich auf alle "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes (Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), wovon auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des Paragraph 39, VStG erfaßt sind, sodaß im vorliegenden Fall der Instanzenzug gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG direkt zum unabhängigen Verwaltungssenat führt vergleiche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0006, vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152, und vom 25. Februar 1992, Zl. 92/02/0020). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Eine solche Strafe des Verfalles ist in Paragraph 4, Absatz 4, Oö. Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1953,, vorgesehen, wonach die Strafbehörde das den Gegenstand der Übertretung (nämlich der Tierquälerei) bildende Tier und die dazu benützten oder bestimmten Geräte für verfallen erklären kann, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera d, leg. cit. begeht insbesondere derjenige eine Tierquälerei, der durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege bei Haltung, Beförderung und Viehtrieb einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Von dieser Rechtslage ausgehend kann es angesichts des Aktenvermerkes des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Februar 1992 nicht zweifelhaft sein, daß zumindest der begründete Verdacht bestanden hat, die Beschwerdeführerin habe sich in Ansehung der von der Beschlagnahmeanordnung betroffenen, in ihrem Eigentum stehenden Hunde einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, Oö. Tierschutzgesetz schuldig gemacht. Da es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht erst des Nachweises der begangenen Verwaltungsübertretung bedarf, sondern schon der bloße Verdacht genügt, die Beschwerdeführerin einer Rechtsverletzung zumindest verdächtig gewesen ist, für die der Verfall gesetzlich vorgesehen ist, und nach den Umständen des Beschwerdefalles nicht zuletzt zum Schutz der Tiere die Sicherung des möglichen Verfalles geboten war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der im Instanzenweg ausgesprochenen Beschlagnahme keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Da auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1959, Slg. Nr. 5050/A, und vom 24. Mai 1974, Slg.Nr. 8619/A).

Soweit die Beschwerdeführerin - im übrigen ohne jegliche Begründung - die Abtretung ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt hat, ist sie darauf hinzuweisen, daß eine derartige Abtretung durch das Gesetz nicht vorgesehen ist.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010552.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992010552_19941214X00