Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1991 wurde die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 1991 angeordnete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 2. Mai 1991, 18.45 Uhr, unter Berufung auf § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Bund dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG Kosten in Betrag von S 4.243,80 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1991 wurde die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 1991 angeordnete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 2. Mai 1991, 18.45 Uhr, unter Berufung auf Paragraph 5 a, Absatz 6, des Fremdenpolizeigesetzes gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Bund dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79 a, AVG Kosten in Betrag von S 4.243,80 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlich jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Es war somit auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 23. September 1991 ausgesprochen hat, daß bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG die in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind. Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlich jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Es war somit auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 23. September 1991 ausgesprochen hat, daß bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG die in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der soeben zitierten Verordnung. Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der soeben zitierten Verordnung.