Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 89/13/0010 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Eine aus dem Gesetz selbst folgende Unbilligkeit ist der Beseitigung im Wege der Nachsicht grundsätzlich entzogen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann aber gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 13.12.1985, 84/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X01

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X01

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 3

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (Hinweis E 2.12.1988, 87/17/0326). Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (Hinweis E 7.2.1989, 88/14/0040). Jedenfalls muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X02

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X02

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 236, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabevorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X03

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X03

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 4

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X04

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X04

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0021 E 4. Oktober 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iS der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 26.11.1971, 1160/70; E 28.9.1983, 83/13/0040 und E 13.10.1983, 82/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X05

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X05

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Das Wr GebrauchsabgabeG enthält keinen Ausnahmetatbestand von der Entrichtung der Gebrauchsabgabe für gemeinnützige Institutionen (oder auch Zwecke). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß bei der Entrichtung von Gebrauchsabgabe für eine karitativen Zwecken dienende Veranstaltung ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt oder daß der Gesetzgeber diese Auswirkung der Abgabenvorschriften, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X06

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X06

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit der Überwälzung einer Abgabe auf Kunden des AbgPfl bewegt sich im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses und rechtfertigt daher keine Nachsicht (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X07

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X07

Entscheidungstext 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Vereins römisch zehn in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 10. April 1991, Zl. MD-VfR - H 8/91, betreffend Nachsicht von Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom 2. August 1990 wurde dem beschwerdeführenden Verein die Erlaubnis erteilt, von Samstag, dem 1. September 1990, 10.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. September 1990, 22.00 Uhr, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien römisch eins, Rathausplatz, durch eine Open-Air-Konzertveranstaltung mit Aufstellung eines Regie- und eines Versorgungswagens sowie von 20 Nahrungsmittel- und Souvenirständen benützen zu dürfen. Gleichzeitig wurde für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes eine einmalige Gebrauchsabgabe von S 4.000,-- festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1990 ersuchte der beschwerdeführende Verein um "Rückzahlung" der Gebrauchsabgabe in Höhe von S 4.000,--; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der gesamte Erlös der genannten Veranstaltung einem Kinderschulprojekt in Afrika zugeflossen sei. Die Abgabe könne nicht an die Nutznießer der Platzbenützung, nämlich an die "Standler weitergegeben werden". Der Betrag würde sohin den Erlös um S 4.000,-- verkürzen. Anzumerken sei noch, daß im Projektgebiet der Bau eines kompletten Schulgebäudes nicht einmal S 100.000,-- koste. Man könne daraus ersehen, wie wertvoll daher jeder Schilling sei.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 gab der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, diesem als Ansuchen um Nachsicht der Gebrauchsabgabe gemäß Paragraph 182, WAO aufgefaßten Antrag keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Gebrauchsabgabe hätte den Nutznießern der Platzbenützung (den "Standlern") vorgeschrieben werden können, umso mehr als bei der Ortsaugenscheinsverhandlung auf die Gebrauchsabgabe aufmerksam gemacht worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es sei richtig, daß anläßlich der Ortsaugenscheinsverhandlung auf die Gebrauchsabgabe und sogar auf deren Höhe hingewiesen worden sei. Nicht hingewiesen worden sei jedoch auf die Möglichkeit, diese Gebrauchsabgabe den "Standlern vorzuschreiben" bzw. weiterzuverrechnen. Außerdem werde die Berücksichtigung des karitativen Zwecks der gegenständlichen Veranstaltung beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu aus, es könne dann nicht von Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer die entrichtete Abgabe, die für ihn einen Kostenfaktor bei einer öffentlichen Veranstaltung darstelle, weiterverrechnen könne. Daß Kosten an jene weitergegeben werden könnten, die den Vorteil aus einer Sache zögen, sei evident gewesen und entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Behörde erster Instanz sei daher nicht gehalten gewesen, Rechtsauskünfte zu erteilen. Es sei Sache des Veranstalters, insbesondere wenn der Erlös karitativen Zwecken zufließen solle, die Kosten einer öffentlichen Veranstaltung zu kalkulieren und durch gezielte Planung zu minimieren. Inwieweit Kosten aus den Veranstaltungen heute noch gegenüber Dritten einbringlich gemacht werden könnten, hänge in erster Linie von den Vereinbarungen ab, die der Veranstalter mit den Nutznießern des öffentlichen Gemeindegrundes geschlossen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgabennachsicht verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid (offenbar gemeint: wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, WAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach Absatz 2, erster Satz dieser Gesetzesstelle findet Absatz eins, auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zum inhaltsgleichen Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedenfalls muß es zu einer ANORMALEN Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem ATYPISCHEN Vermögenseingriff kommen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Bestimmung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht vergleiche hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 88/17/0218, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Nachsichtsverfahren ist es hiebei Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche auch hiezu das oben angeführte Erkenntnis).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, daß die Veranstaltung karitativen Zwecken gedient habe und der Erlös zur Gänze notleidenden Menschen in Afrika habe zugute kommen sollen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Antrag vom 4. Oktober 1990 darauf hingewiesen, wie wichtig der genannte Betrag für das Schulprojekt in Afrika sei. Damit stehe die Einbringung der (nach österreichischen Verhältnissen) geringfügigen Abgabe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen, die sich daraus für die Tätigkeit des Beschwerdeführers ergäben.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht entgegen, daß das Gebrauchsabgabegesetz 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, keinen Ausnahmetatbestand von der Entrichtung der Gebrauchsabgabe für gemeinnützige Institutionen (oder auch Zwecke) kennt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß bei der Entrichtung von Gebrauchsabgabe für eine karitativen Zwecken dienende Veranstaltung ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt oder daß der Gesetzgeber diese Auswirkung der Abgabenvorschriften, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer meint weiters, hätte er die Gebrauchsabgabe den "Standlern" weiterverrechnet, so hätten sich insofern deren Einkünfte verringert, was wieder dazu geführt hätte, daß sie davon einen geringeren Teil an den Beschwerdeführer abgeliefert hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Unmöglichkeit der Überwälzung einer Abgabe auf Kunden des Abgabepflichtigen im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses bewegt und daher eine Nachsicht nicht rechtfertigt vergleiche das Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 85/17/0121).

Da sohin der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht dargetan hat, bestand für die belangte Behörde auch kein Anlaß, in den Bereich der Ermessensübung einzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X00

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1991170118_19920521X00