Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/17/0118
Die Unmöglichkeit der Überwälzung einer Abgabe auf Kunden des AbgPfl bewegt sich im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses und rechtfertigt daher keine Nachsicht (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).